Der Begriff „vorrübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfordert, dass der überlassene Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, zum Verleiher zurückzukehren

Der Begriff „vorrübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfordert, dass der überlassene Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, zum Verleiher zurückzukehren
06.06.2013287 Mal gelesen
Wenn die Vertragsgestaltung zwischen Entleiher, Verleiher und Arbeitnehmer so gewählt ist, dass dem Leiharbeitnehmer die Chance genommen ist, sich auf eine offene Stelle beim Entleiher zu bewerben, stellt dies, so das Arbeitsgericht Offenbach, einen Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie dar.

Ein Unternehmen des Gesundheitswesens, welches zwei Krankenhäuser der Regel- und Grundversorgung in Hessen betreibt, beschäftigt unter anderem auch Leiharbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Das Unternehmen erbat sich vom Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz von drei Leiharbeitnehmern. Der Betriebsrat verweigerte indes die Zustimmung mit der  Begründung, die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes sei nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht mehr zulässig; die Leiharbeitnehmer sollten auf einer unbefristeten Stelle eingesetzt werden. Ein Grund für die Befristung liege nicht vor. Damit sei der Einsatz rechtswidrig.

Das Unternehmen setzte die Leiharbeitnehmer trotzdem vorläufig ein und beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zum Einsatz der drei Leiharbeitnehmer; sowie die Feststellung, dass der vorläufige Einsatz aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Unternehmens als unbegründet zurück.  Die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Einstellung der Mitarbeiter sei nicht zu ersetzen. Der Betriebsrat war berechtigt, die beantragte Zustimmung mit der Begründung zu verweigern, die personelle Maßnahme verstoße gegen ein Gesetz.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers müsse diese als solche untersagt sein.

Die vom Unternehmen vorgenommene Einstellung der drei Arbeitnehmer verstößt gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, denn sie ist nicht "vorübergehend".

Was der Begriff "vorrübergehend" genau bedeute, sei in der Rechtsprechung umstritten. Insbesondere werde um die Frage gestritten, ob der Begriff ein Zeitmoment beinhalte. Das Arbeitsgericht Offenbach sieht im Begriff "vorrübergehend" nur teilweise ein Zeitmoment.

Im vorliegenden Fall könne unter einem (zeitlichen) Gesichtspunkt jedoch nicht die Zustimmung mit der Begründung verweigert werden, der Einsatz der Leiharbeitnehmer sei nicht "vorrübergehend".

Dem Betriebsrat stehe indes ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, weil der Einsatz der Leiharbeitnehmer unter sachlichen Gesichtspunkten nicht "vorrübergehend" sei.

Wenn eine Vertragsgestaltung zwischen Entleiher, Verleiher und Arbeitnehmer so gewählt ist, dass dem Leiharbeitnehmer die Chance genommen ist, sich auf eine offene Stelle im Entleihbetrieb zu bewerben, stellt dies einen Verstoß gegen die Leiharbeitsrichtlinie dar; die Überlassung erfolge insofern nämlich nicht mehr "vorübergehend", sondern endgültig. Dies sei denkbar, wenn dem Leiharbeitnehmer durch die Dauer seines Einsatzes oder die besondere Vertragsgestaltung die Bewerbung auf einen unbefristeten Arbeitsplatz beim Entleiher versperrt wird. Fehle es aufgrund der Vertragsgestaltung zudem für den Leiharbeitnehmer an einer Rückkehrmöglichkeit zum Verleiher und zur Möglichkeit einer Fortsetzung der Beschäftigung bei einem anderen Entleiher, stelle die Einstellung des betroffenen Arbeitnehmers in sachlicher Hinsicht ebenfalls keine "vorübergehende" Überlassung dar.

Das Arbeitsgericht führt sodann aus, das im vorliegenden Fall die Überlassung in diesem sachlichen Sinne nicht "vorrübergehend" war. Aus diesem Grunde hat der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung verweigert.

(Quelle:  Arbeitsgericht Offenbach, Beschluss vom 01.08.2012; 10 BV 1/12)

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