Die unbefristete Arbeitnehmerüberlassung ist nach neuem Recht unzulässig, Genehmigungen nach altem Recht seien von den Behörden zu widerrufen

Die unbefristete Arbeitnehmerüberlassung ist nach neuem Recht unzulässig, Genehmigungen nach altem Recht seien von den Behörden zu widerrufen
05.06.2013429 Mal gelesen
Der Begriff „vorrübergehend“ im Arbeitnehmerüberlassungsrecht verbietet es, so das Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), seit dem 1. Dezember 2011, einen Dauerbeschäftigungsbedarf mit Leiharbeitnehmern abzudecken. Eine nicht nur „vorübergehende" Arbeitnehmerüberlassung ist nicht mehr erlaubnisfähig.

Eine Leiharbeitnehmerin stand  seit dem 5. April 2011 zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis als Sortiererin im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden mit Arbeitsort in Frankfurt (Oder). Das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher endete auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses war die Leiharbeitnehmerin an eine Müllsortiergesellschaft verliehen, die in Frankfurt (Oder) eine Müllsortieranlage betreibt. Alleinige Gesellschafterin des Verleihers ist die V.-Beteiligungs-Verwaltungs-GmbH mit Sitz in H., der nach dem Organigramm des V.-Konzerns u. a. auch die Müllsortiergesellschaft nachgeordnet ist.

Die Leiharbeitnehmerin meint, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fingiere den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, da ihre ausschließliche Überlassung an die Müllsortiergesellschaft einen Rechtsmissbrauch darstelle. Ihr jahrelanger Einsatz an der Müllsortieranlage in Frankfurt sei letztlich auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt und deshalb nicht nur "vorübergehend" gewesen.

Die Leiharbeitnehmerin verklagt daher die Müllsortiergesellschaft auf Feststellung, dass zwischen ihnen beiden ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelte ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer  unwirksam ist. Unwirksam seien Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis hat.

Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, nachdem durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26.09.2011 nachgewiesen ist, dass der Verleiher die erforderliche behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages und der nachfolgenden Überlassung an die Müllsortiergesellschaft für den gesamten Zeitraum der Entleihe besaß.

Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelte Erlaubnispflicht stelle regelungstechnisch ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar.

Zum 1.12.2011 sei eine Änderung in Kraft getreten, nach dem die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur noch "vorübergehend" erfolgt. Hierdurch habe der Gesetzgeber  eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates umsetzen wollen, die als Ziel festschreibe, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern. Hieraus ergebe sich, dass jedenfalls eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher dann nicht mehr der in der Leiharbeitsrichtlinie geforderten "vorübergehenden" Überlassung entspricht, wenn hierdurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt werde.

Dies führe allerdings nicht dazu, dass sich die dem Verleiher noch nach altem Recht erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch Inkrafttreten der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung zum 1.12.2011 ohne ein Handeln der Erlaubnisbehörde automatisch auf eine nur "vorübergehende" Arbeitnehmerüberlassung beschränkte. Vielmehr habe die Behörde wegen der zum 01.12.2011 eingetretene Rechtsänderung die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu widerrufen und dem neuen Recht anzupassen.

Da dies jedoch nicht geschehen sei, war die klagende Leiharbeitnehmerin erlaubterweise an die Müllsortiergesellschaft verliehen, sodass kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmerin und Müllsortiergesellschaft entstanden sei.

Die Klage wurde aus diesem Grunde abgewiesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.04.2013; 6 Ca 1754/12)

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