Arbeitgeber darf und muss bestimmte Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat weiterleiten

Arbeitgeber darf und muss bestimmte Arbeitnehmerdaten an den Betriebsrat weiterleiten
04.06.2013514 Mal gelesen
Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn der Weitergabe von Namen und Fehlzeiten der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß einer Betriebsvereinbarung erfüllen, an den Betriebsrat nicht entgegen.

Ein Unternehmen hat unter anderem am Standort Bonn-Bad Godesberg einen Betrieb. Im dortigen Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Das Unternehmen hat mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements" geschlossen. In dieser Betriebsvereinbarung ist unter anderem geregelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat jedes Quartal eine Liste mit den Namen derjenigen Arbeitnehmer zukommen lässt, die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement infrage kommen. In der Betriebsvereinbarung ist ferner geregelt, dass die Bestimmungen des Datenschutzes gewahrt werden.

Der Arbeitgeber legt die Betriebsvereinbarung so aus, dass er die Daten derjenigen Arbeitnehmer, die der Weitergabe ihrer Daten an den Betriebsrat widersprochen haben, dem Betriebsrat auch nicht zukommen lassen dürfe.

Der Betriebsrat meint, dass den Arbeitnehmern da kein Widerspruchsrecht zustünde. Der Arbeitgeber müsse ihm die vollständige Liste mit allen Namen übergeben und stellt beim Arbeitsgericht den Antrag, dass das Gericht den Arbeitgeber hierzu verpflichten möge.

Das Arbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber antragsgemäß.

Der sich aus der Betriebsvereinbarung ergebende Anspruch des Betriebsrates sei allumfassend und beziehe sich auf die Bekanntgabe der Daten aller Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement erfüllen, unabhängig davon, ob diese  mitgeteilt haben, an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht interessiert zu sein oder ob sie sogar der Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten an den Betriebsrat widersprochen haben. Hätten die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung eine Beschränkung des Anspruchs auf bestimmte Gruppen von gewollt, so hätten sie dies zum Ausdruck gebracht. Denn datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der quartalsweisen Herausgabe eines Verzeichnisses der Mitarbeiter, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen, an den Betriebsrat nicht entgegen, denn das Bundesdatenschutzgesetz schränke das Betriebsverfassungsgesetz nicht ein. Vielmehr gehen gesetzliche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes denen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Auch das Grundrecht des einzelnen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung erfordere keine einschränkende Auslegung der Betriebsvereinbarung. Dieses Grundrecht steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt und wird durch das Betriebsverfassungsgesetz zulässig eingeschränkt.

Aus diesem Grunde hat das Gericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 16.06.2010; 5 BV 20/10)

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