Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Arbeit Betrieb
01.06.2013285 Mal gelesen
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte über die Frage der Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung zu entscheiden.

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte über die Frage der Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung zu entscheiden.

Hierzu führt das BAG aus (Pressmitteilung Nr 34/13): "... Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. ... Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.".

Gerne berate ich Sie, wenn Sie Fragen bezüglich der Dauer oder der Vergütung Ihrer Arbeitszeit haben.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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