Die Erstellung fiktiver Pfandbons bei Entnahme des Gegenwertes aus der Kasse rechtfertigt die fristlose Kündigung des Kassierers

Die Erstellung fiktiver Pfandbons bei Entnahme des Gegenwertes aus der Kasse rechtfertigt die fristlose Kündigung des Kassierers
31.05.2013401 Mal gelesen
Besteht der dringende Verdacht, ein Kassierer habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte, und den Gegenwert an sich genommen, so ist dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin „an sich" ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Ein 1963 geborener Angestellter ist seit dem 1. Juli 1993 bei einem Einzelhandelsgeschäft als Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.775,29 EUR in einer 37-Stunden-Woche beschäftigt. Im Einzelhandelsgeschäft existiert für die Rückgabe von Leergut ein Automat. Zu den dort erstellten Pfandbons existiert eine Kassieranweisung. Danach sind Pfandbons an der Kasse einzuscannen, anschließend zu entwerten und in hierfür vorgesehenen besonderen Beuteln zu sammeln. Zusätzlich existiert in der Kassensoftware die Möglichkeit, manuelle Leergutbons herzustellen. Dabei wird eine Minusbuchung erzeugt.

Die Zentrale des Einzelhandelsunternehmens stellte in der Filiale, in der der unser Angestellter beschäftigt war, bei insgesamt 3 Kassierernummern, darunter der ihm zugeordneten Nummer 12, eine auffällige Häufung manuell hergestellter statt eingescannter Pfandbons fest. Wegen dieser Auffälligkeiten richtete die Beklagte an den Kassen 3 und 4 ab dem 5. März 2010 eine Videoüberwachungsanlage ein und setzte die 3 verdächtigen Mitarbeiter, darunter unseren Angestellten, schwerpunktmäßig an diesen beiden überwachten Kassen ein.

Die Auswertung der Videoaufzeichnung erweckte beim Einzelhandelsunternehmen den Verdacht, unser Angestellter habe manuell Pfandbons ohne dahinter stehenden Kassiervorgang erstellt und das Geld in dieser Höhe selbst an sich genommen. Darauf angesprochen, gab unser Angestellter gegen über seinem Arbeitgeber an, er habe die Minusbons lediglich zum Ausgleich von Kassierfehlern erstellt. Geld habe er nicht genommen.

Mit Schreiben vom 24. März 2010 wurde sodann unserem Angestellten die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30. September 2010 erklärt.

Unser Angestellter erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Berlin wies diese ab.

Das Gericht war unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Inhaltes der Schriftsätze auch ohne Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zumindest dringende Verdachtsmomente dafür vorlägen, der Angestellte habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte. Das Geld habe er sich nach Überzeugung des Gerichts dann auch eingesteckt, sodass beim Kassenabschluss die Kasse auch stimmte. Dieser Vorgang rechtfertige schon die außerordentliche fristlose Kündigung.

Auch eine stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung fiel nicht zugunsten unseres Angestellten aus.

Zwar habe der Angestellte mit 17 Jahren beanstandungsfreier Kassiertätigkeit eine beachtliche Betriebszugehörigkeit aufzuweisen, andererseits bestehe der dringende Verdacht, er habe als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im Rahmen seiner originären Kerntätigkeit eine Straftat begangen. Auch der geringe Wert ändere nichts daran.

Das Gericht hat die Kündigungsschutzklage somit abgewiesen.

  

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2010;  1 Ca 5421/10)

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