Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit

Arbeit Betrieb
15.01.2008810 Mal gelesen

Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Bei seiner Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung. Für die Nutzung des PC hatte die Beklagte keine Vorgaben gemacht. Bei einer Datensicherung stellte die Beklagte fest, dass von dem PC aus, zu dem nicht allein der Kläger Zugang hatte, mehr als zehn Mal Internetseiten mit vorwiegend pornografischem Inhalt aufgerufen und Videobilddateien abgespeichert worden waren. Mit Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen des Vorwurfs, der Kläger habe während der Arbeitszeit im Internet gesurft, sich Dateien pornografischen Inhalts angesehen und herunter geladen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Er bestreitet, während der Arbeitszeit im Internet gesurft und Dateien herunter geladen zu haben. In jedem Falle fehle es an einer erforderlichen Abmahnung. Die Beklagte hält eine Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht für erforderlich. Sie behauptet, der Kläger habe in erheblichem zeitlichem Umfang während der Arbeitszeit im Internet gesurft. Die in dieser Zeit nicht erledigte Arbeit habe er in Überstunden nachgeholt, die er sich habe vergüten lassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Das Das Bundesarbeitsgericht urteilte: "Auch wenn die private Nutzung des Internet im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen." und verwies die Klage zurück ans Landesarbeitsgericht.
Ob die Pflichtverletzungen des Bauleiters für eine Kündigung ausreichen, muss jetzt erneut das Landesarbeitsgericht klären. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse gäben darüber keinen Aufschluss, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes.