Ältere Arbeitnehmer dürfen in der betrieblichen Altersversorgung nicht benachteiligt werden

Ältere Arbeitnehmer dürfen in der betrieblichen Altersversorgung nicht benachteiligt werden
28.05.2013267 Mal gelesen
Eine unangemessen niedrige Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung verstößt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters und ist damit unwirksam.

Eine Bankangestellte trat am 1. November 1981 in eine Bank ein. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete altershalber mit Ablauf des 30. Juni 2010.

In der Bank gab es eine Versorgungsordnung, die den (ehemaligen) Mitarbeitern unter anderem eine betriebliche Altersrente gewährte. In den Versorgungsregelungen der Bank hieß es unter anderem:

"...Von der Versorgungsordnung werden alle fest angestellten Mitarbeiter .. Erfasst, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben"

Zur Wartezeit bestimmte die Versorgungsordnung:

"...   Für den genannten Personenkreis entsteht der Anspruch auf die Versorgungsleistungen nach ununterbrochener Zurücklegung von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren."

Unsere Bankkauffrau kommt aufgrund dieser Bestimmungen nicht in den Genuss der Versorgungsleistung. Indes hält sie die Bestimmungen für unwirksam. Die Versorgungsordnung schließe Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung aus, die bei Eintritt in den Geltungsbereich der Versorgungsordnung das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze sei unangemessen, da diese Arbeitnehmer auch im Hinblick auf die Heraufsetzung des Rentenalters noch über 20 Jahre für die Bank tätig sein könnten ohne Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erwerben zu können. Für den Ausschluss dieser Arbeitnehmer sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Daher sei die Regelung unwirksam.

Die Bankkauffrau verklagt also ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der Betriebsrente.

Das Landesarbeitsgericht gab ihrer Klage statt.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht wegen des Alters benachteiligt werden. Allerdings sehe das Gesetz Ausnahmen vor. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei  zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall sei gegen die Wartezeit-Regelung in der Versorgungsordnung als solche nichts einzuwenden. Dagegen sei die vorliegend zu beurteilende Höchstaltersgrenze für die Erfüllung der Wartezeit  unwirksam. Mit der Bestimmung, dass die Wartezeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr erfüllt werden könne, werde unmittelbar an das Alter angeknüpft. Zusammen mit der vorliegenden Wartezeitregelung führe dies dazu, dass Arbeitnehmer, die bei der Beklagten nach Vollendung des 45. Lebensjahres eintreten, keine Ansprüche mehr aus der Versorgungsordnung erwerben können. Nach Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre kann dies zu dem Ergebnis führen, dass bei älteren Arbeitnehmern auch eine bis 22jährige Betriebszugehörigkeit zu keinerlei Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung führt. Die in der vorliegenden Versorgungsordnung normierte faktische Höchstaltersgrenze von 45 Jahren gelte für alle Versorgungsleistungen der Bank, also auch für die Altersrente. Für die Bestimmung einer derart niedrigen Höchstaltersgrenze auch bei der Altersrente sind gewichtige Gründe im Sinne des Gesetzes weder dargetan noch ersichtlich.

Die Versorgungsordnung ist daher insoweit nichtig und der Bankangestellten ist daher die beantragte Altersrente zu zahlen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11. 2011; 2 Sa 77/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2011; 1 Ca 5468/10)

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