Einem 5-köpfiger Betriebsrat steht ein PC samt Drucker zu

Einem 5-köpfiger Betriebsrat steht ein PC samt Drucker zu
28.05.2013349 Mal gelesen
Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat in einem dezentral strukturierten Betrieb gehört nach Ansicht des LAG Nürnberg zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung zu der gebräuchlichen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt.

Der Betriebsrat streitet sich mit dem Arbeitgeber um die Frage, ob dieser verpflichtet sei, ihm einen PC samt Peripheriegeräten zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. In Schwandorf ist ein 5-köpfiger Betriebsrat eingerichtet. Im Bezirk Schwandorf bestehen 21 Verkaufsstellen mit 80 Arbeitnehmern. Der Betriebsrat musste bisher mit einer elektrischen Schreibmaschine auskommen, dessen Funktionstüchtigkeit zwischen den Parteien strittig ist.

Der Betriebsrat begehrt daher vom Arbeitgeber die Zur-Verfügung-Stellung eines PC, samt Peripheriegeräten, was der Arbeitgeber ablehnt.

Das Landesarbeitsgericht spricht dem Betriebsrat einen

PC mit derzeit handelsüblicher technischer Ausstattung in Bezug auf Arbeitsspeicher, Festplatte, Grafikkarte, CD-Rom-Laufwerk, Tastatur, Maus und Bildschirm und mit einem handelsüblichen Drucker sowie Microsoft-Betriebssystem und Software Word, Excel und Outlook  zu.

Nach dem Gesetz habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat  für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Nach dem Gesetz obliege die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber dürfe der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten.

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen habe.

Der Betriebsrat  durfte nach diesen Grundsätzen die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software für erforderlich halten. Dies gelte im Hinblick auf den erheblichen Arbeitsanfall, der mit den wöchentlichen Betriebsratssitzungen zusammenhänge. Des Weiteren der Fülle der Mitbestimmungsfragen, die bei diesem Arbeitgeber in vielen Fällen nicht ohne ein Gerichts- oder Einigungsstellenverfahren gelöst werden können. Dies könne ohne PC nicht bewältigt werden.

Anders als die Vorinstanz hält das Landesarbeitsgericht indes keinen gesonderten E-Mail-Zugang mit eigener E-Mail-Adresse für erforderlich. Da es beim Arbeitgeber weder Internet noch Intranet gebe, durfte der Betriebsrat  derzeit die Zurverfügungstellung eines Intranet- bzw. Internetanschlusses nicht für erforderlich halten, um anfallende Kommunikations-aufgaben wahrnehmen zu können.

Anders, als die Vorinstanz meint das Landesarbeitsgericht auch, dass derzeit jede  handelsübliche technische Ausstattung des PC genüge, um den Erfordernissen des Betriebsrates gerecht zu werden. Dem Arbeitgeber müsse also die Konfiguration des PC nicht bis in jede Einzelheit vorgegeben werden. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Arbeitgebers die Arbeitsgerichtsentscheidung abgeändert.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.11.2009; 4 TaBV 44/09;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Weiden, Beschluss vom 06.04.2009; 3 BV 6/09)

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