Eine tarifvertragliche Befristung von Arbeitsverhältnissen auf das Renteneintrittsalter kann unwirksam sein

Eine tarifvertragliche Befristung von Arbeitsverhältnissen auf das Renteneintrittsalter kann  unwirksam sein
24.05.2013923 Mal gelesen
Die Altersgrenzenregelung des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung führt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Gebäudereinigungsbetrieb beschäftigt 332 Arbeitnehmer.  Eine Reinigungskraft wurde 1943 geboren. Sie ist verheiratet und hat einen schwerbehinderten Sohn. Seit dem 1. November 1994 war unsere Reinigungskraft beim Gebäudereinigungsbetrieb mit einer Bruttomonatsvergütung von € 307,48 teilzeitbeschäftigt (10 Stunden wöchentlich). Sie reinigt seit 39 Jahren in der C.-Kaserne der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg, davon seit 14 Jahren für ihren jetzigen Arbeitgeber. Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt ein Vertrag vom 10. Oktober 1994. Danach erfolgte die Einstellung als "Raumpflegerin in der Kaserne". Die Arbeitszeit beträgt laut Vertrag täglich 2 Stunden, wöchentlich 10 Stunden. Ihr Arbeitsvertrag nahm Bezug auf den Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung. Dort heißt es u.a.:

"Sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, . spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat."

Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in welchem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, ende. Dies sei der 31.5.2008. Unsere Reinigungskraft widersprach. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das 65. Lebensjahr sei unwirksam.

Ihre Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung beträgt übrigens  ab 1. Junin 2008 monatlich 253,19 € brutto entsprechend 228,26 € netto.

Mit ihrer am 28. Mai 2008 vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage macht die Reinigungskraft geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbestehe. Ferner begehrt sie Weiterbeschäftigung und Zahlung von € 1.229,82 brutto.

Sie meint, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei nach europäischem Recht unzulässig. Ihr Arbeitsverhältnis habe daher nicht geendet.

Das Gebäudereinigungsunternehmen meint, dass die Reinigungskraft keineswegs wegen ihres Alters diskriminiert werde. Die Befristung auf das Renteneintrittsalter sei gerechtfertigt. Die Regelung sei aus arbeitsmarktpolitischen Gründen angemessen und erforderlich. Die Arbeitslosigkeit sei in der Bundesrepublik Deutschland bei gering qualifizierten überdurchschnittlich hoch. Die Befristung auf das Renteneintrittsalter schaffe somit neue Arbeitsplätze für gering Qualifizierte.

Das Gericht gab der Klage der Reinigungskraft im Wesentlichen statt.

Tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von Befristungen unterliegen einer arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dazu gehören auch tarifliche Altersgrenzen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz könne  eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Damit seien zwar (auch) die Tarifparteien grundsätzlich dazu befugt, Regelaltersgrenzen tarifvertraglich zu vereinbaren. Dies sei vorliegend jedoch nicht rechtswirksam erfolgt. Im Streitfall stellt sich damit nicht die Frage, ob die Befristung nach dem Gesetz gerechtfertigt ist, weil schon die Bestimmung, die die Befristung normiert, unwirksam sei.

Die Unwirksamkeit der Altersgrenze im Rahmentarifvertrag ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Die Altersgrenze verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ist schon deshalb unwirksam.

Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sei ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis jedoch vorenthalten wird, verboten. Die von den Tarifvertragsparteien geschaffene Gruppenbildung, Arbeitnehmer über 65 Jahre einerseits, Arbeitnehmer unter 65  Jahren andererseits sei somit verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Der Rahmentarifvertrag führe zu einer Ungleichbehandlung, indem die Arbeitsverhältnisse mit 65jährigen Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes automatisch beendet werden. Diesen Arbeitnehmern werde der Kündigungsschutz genommen. Dies ist unhaltbar.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 25.01.2011; 21 Ca 235/08)

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