betriebsübliche Arbeitszeit

Arbeit Betrieb
22.05.2013263 Mal gelesen
Ohne ausdrückliche Regelung der Arbeitszeit gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart

Ist in einem Arbeitsvertrag lediglich geregelt, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden muss, ist die konkrete Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit jedoch nicht geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart (BAG Urt. v. 15.03.2013 - 10 AZR 325/12). Gilt im Betrieb eine 40 Stundenwoche, so hat der Arbeitnehmer 40 Stunden zu leisten. Ein Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, von ihm sei keine Arbeit in Zeiteinheiten, sondern nur die Erledigung ihm aufgetragener Tätigkeiten geschuldet. Unterschreitet der Arbeitnehmer die betriebsübliche Arbeitszeit, muss er Gehaltskürzungen hinnehmen.