Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ist die Möglichkeit einer Änderungskündigung zu prüfen

Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ist die Möglichkeit einer Änderungskündigung zu prüfen
16.05.2013328 Mal gelesen
Vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anzubieten, meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Ein 1958 geborener Diplom-Chemiker war bei seinem Arbeitgeber als Biologe angestellt. Er leitete zwei mikrobiologische Labore mit insgesamt fünf Tarifmitarbeitern sowie das technische Marketing "Antifouling" inklusive eines Labors, in dem ihm zwei Mitarbeiter unterstellt waren. Der Rechtsvorgänger seines jetzigen Arbeitgebers teilte ihm mit, dass er als leitender Angestellter angesehen werde. Im Jahr 2009 entschloss sich sein Arbeitgeber  zu einer Restrukturierung und Neuausrichtung der Business Unit "Material Protection Products" mit einem Abbau von 27 Stellen. Die drei Labore, in denen unser Diplom-Chemiker tätig war, wurden zum 30. November2009 geschlossen. Die dort ursprünglich durchgeführten Tätigkeiten wurden reduziert, an Dritte vergeben oder in andere Labore verschoben. Im September 2009 teilte der Arbeitgeber unserem Diplom-Chemiker mit, seine Stelle werde aufgrund der Restrukturierung entfallen und bot ihm eine Versetzung ins "QUEST-Center" an. Unser Diplom-Chemiker lehnte ab und forderte seinen Arbeitgeber auf, ihm eine vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber den Diplom-Chemiker von der Arbeitsleistung frei.

Am 24. September 2010 reichte der Diplom-Chemiker eine Klage auf Beschäftigung ein. Erstinstanzlich wurde daraufhin sein Arbeitgeber verurteilt, ihn zu beschäftigen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Chemiker verpflichtete, aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu vollstrecken.

Im Dezember 2010 kündigte der Arbeitgeber unserem Diplom-Chemiker das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2011.

Der Diplom-Chemiker erhob hiergegen Kündigungsschutzklage und stellte zugleich den Antrag, ihn im Falle des Obsiegens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Biologen weiter zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht gab seiner Klage im vollen Umfange statt.

Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, wies jedoch den Weiterbeschäftigungsantrag zurück.

Der Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer stelle noch nicht ohne weiteres ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung dar. Das Merkmal "dringend" sei vielmehr nur erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich sei, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen, als durch eine Kündigung zu entsprechen. Daraus ergäbe sich, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Kündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten muss. Es sei dem Arbeitnehmer nur dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine mögliche Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen, wenn er ein Änderungsangebot zuvor vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die ausgesprochene Kündigung als unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte dem Diplom-Chemiker eine Änderungskündigung mit dem Inhalt einer Versetzung in das "Quest-Center" anbieten müssen.

Zwar handle es sich insoweit nicht um eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz im klassischen Sinn; denn im "Quest-Center" wird ein Mitarbeiter nicht beschäftigt. Vielmehr soll während dieser Zeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gefunden werden. Das Kündigungsschutzrecht verpflichte den Arbeitgeber somit nicht, unserem Chemiker die Stelle dort anzubieten,  jedoch habe sich der Arbeitgeber über das gesetzliche Maß hinaus kollektivrechtlich verpflichtet. Der Arbeitgeber dürfe daher trotz Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit nicht sofort kündigen, sondern müsse zunächst während des Verweilens des Arbeitnehmers im "Quest-Center" mindestens 24 Monate lang eine neue Beschäftigungsmöglichkeit für ihn suchen.

Die Kündigung ist somit unwirksam.

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht indes nicht, weil er im vorliegenden Fall unbestimmt ist.

Der Arbeitgeber müsse als Schuldner  aus einem Vollstreckungstitel zuverlässig erkennen können, welche Verpflichtungen er vorzunehmen hat, zu denen er durch Zwangsgeld und notfalls auch durch Zwangshaft gezwungen werden könne. Er müsse wissen, in welchen Fällen ihm diese Maßnahmen drohen. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Beschäftigungsverlangens. Zwar mag es sich bei der Bezeichnung "Biologe" nicht nur um eine Ausbildung, sondern auch um eine korrespondierende Tätigkeit handeln. Der Diplom-Chemiker begehrt jedoch eine entsprechende Beschäftigung mit dem Inhalt des "Management Grade III". Es sei völlig unbestimmt, was er genau damit beansprucht.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012; 13 Sa 1017/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 13.09.2011; 2 Ca 13/11 lev)

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