Die Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum ändert nichts am Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Die Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum ändert nichts am Erlöschen des Urlaubsanspruchs
16.05.2013297 Mal gelesen
Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während des bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines kranken Kindes der Arbeit fernbleibt, kommt es nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin trotzdem zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang der Bewilligung

Eine Verkäuferin beantragte bei ihrem Arbeitgeber  Erholungsurlaub für die Zeit vom 16. November 2009 bis zum 21. November 2009, den ihr der Arbeitgeber auch bewilligte. Während ihres Urlaubs erkrankte ihr neunjähriges Kind, welches ihrer Betreuung bedurfte, was der behandelnde Arzt ihr auch bescheinigte. Die Verkäuferin beantragte sodann im folgenden Monat nochmals Urlaub. Der im November genommene Urlaub zähle nicht und sei nicht verbraucht. Nach dem Sozialgesetzbuch, Teil 5 habe sie während der Betreuung ihres erkrankten Kindes einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gehabt. Die im November genommenen Tage zählen mithin als Tage der Arbeitsbefreiung nach dem Sozialgesetzbuch und nicht als Urlaubstage. Da der Arbeitgeber dies anders sah, erhob die Verkäuferin Klage auf Feststellung, dass ihr Urlaub noch nicht verbraucht sei vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab.

Der Arbeitgeber hatte auf Antrag der Verkäuferin dieser 6 Tage Urlaub für die Zeit vom 16. bis 21.November 2009 zu gewähren und ist diesem Begehren unstreitig nachgekommen, indem er für diesen Zeitraum bewilligt wurde. Dadurch sei ihr Anspruch erloschen.

Wegen der eingetretenen Erkrankung ihres Kindes  erlosch jedoch unabhängig hiervon nach der Regelung im Sozialgesetzbuch, Teil 5 ihre Arbeitspflicht für den gesamten Zeitraum. Diese Arbeitsbefreiung konnte ihr jedoch nicht gewährt werden, da sie sich ja eh im Urlaub befand.

Das Gesetz mache eine ausdrückliche Ausnahme für den Fall, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt. In diesem Fall werde die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet, aber nur deshalb, weil dies ausdrücklich im Gesetz so geregelt sei.

Als Ausnahmevorschrift dürfe dieser Gedanke aber nicht auf andere Fälle der Befreiung von der Arbeitspflicht angewendet werden. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010;  2 Ca 1648/10)

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