Die Unterhaltspflicht darf bei der Sozialauswahl nicht übermäßig bewertet werden

Die Unterhaltspflicht darf bei der Sozialauswahl nicht übermäßig bewertet werden
15.05.2013512 Mal gelesen
Der Arbeitgeber hat bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gleichmäßig zu berücksichtigen; die Unterhaltspflicht dürfe nach Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen nicht übermäßig bewertet werden.

Ein seit 1995 im Betrieb beschäftigter Maler und Lackierer ist ledig und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Nach Übernahme des Betriebs durch den jetzigen Arbeitgeber im Jahr 2006 expandierte der Betrieb zunächst. In einer ersten Kündigungswelle 2011 wurde der Personalbestand im Bereich der Malergesellen und Helfer von 21 auf 13 reduziert. Später man es zu weiteren Kündigungen. Im Betrieb verbleiben  sechs Malergesellen:

Herr I. (geboren 1983, Betriebszugehörigkeit seit dem 03.08.2009),

Herr G. (geboren 1975, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.03.2010, eine Unterhaltspflicht),

Herr N. (geboren 31.05.1975, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.06.2008, zwei Unterhaltspflichten),

 Herr C. (geboren 04.08.1963, Betriebszugehörigkeit seit 1998),

Herr L. (geboren 09.09.1968, Betriebszugehörigkeit seit 1991) und

Herr T. (31 Jahre alt, Betriebszugehörigkeit seit 2003, verheiratet und unterhaltsverpflichtet gegenüber 2 Kindern).

Mit Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2011, dem Arbeitnehmer am selben Tage zugegangen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berufung auf betriebliche Gründe ordentlich zum 30. Juni 2012.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er hält  Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Er rügt das Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses und eine fehlerhafte Sozialauswahl.

Der Arbeitgeber beruft sich auf einen erheblichen Auftragsrückgang, der ihn zur Reduzierung der Belegschaft zwinge. Die Sozialauswahl sei fehlerfrei. Die Gesellen I., G. und N. seien als Leistungsträger aus der Sozialauswahl herauszunehmen.

Bezüglich der übrigen drei verbliebenen Mitarbeiter seien diese sozial schützenswerter als der Arbeitnehmer. Insofern habe er sich an einem Punkteschema orientiert, welches 3 Punkte pro Unterhaltspflicht vergebe, für die Betriebszugehörigkeit für eine solche bis zu 10 Jahren einen Punkt, für eine solche bis zu 20 Jahren 2 Punkte und für eine Betriebszugehörigkeit über 20 Jahren insgesamt 3 Punkte vergebe. Für das Lebensalter werden nach diesem Punkteschema für ein Lebensalter von bis zu 30 Jahren insgesamt ein Punkt, für ein Lebensalter bis zu 45 Jahren 2 Punkte und für ein Lebensalter über 45 Jahre insgesamt 3 Punkte vergeben. Bei Anwendung dieses Punkteschemas sei insbesondere auch der Mitarbeiter N. mit 9 Sozialpunkten sozial schützenswerter als der Arbeitnehmer. Seine Sozialauswahl sei somit fehlerfrei.

Das Gericht gibt der Kündigungsschutzklage statt.

Die Sozialauswahl sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Zumindest die Kollegen T. und N. seien weniger Schützenswert  als der klagende Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber verlange, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden  Arbeitnehmer  die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung angemessen zu berücksichtigen habe. Das vom Arbeitgeber hier zu Grunde gelegte Punkteschema präferiert evident einseitig das Kriterium der Unterhaltspflichten.  Die weiteren Kriterien Lebensalter und Betriebszugehörigkeit werden evident gegenüber dem Kriterium der Unterhaltspflicht an den Rand gedrängt.

Insofern scheitere die Sozialauswahl daran, dass die Mitarbeiter T. und N. bei einer ausgewogenen Abwägung der vier gesetzlichen Sozialauswahlkriterien aufgrund der im Vergleich zum Arbeitnehmer erheblich kürzeren Betriebszugehörigkeit und des erheblich jüngeren Lebensalters sozial weniger schützenswert sind als der klagende Arbeitnehmer und dennoch weiterbeschäftigt werden.

Der Kündigungsschutzklage war demnach stattzugeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 26.06.2012; 9 Ca 215/12)

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