Ein 43-jähriger Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im August war der Arbeitnehmer zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens.
Dafür verlangte er 900 € in bar, nicht für seinen Arbeitgeber, sondern für sich, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld steckte er für sich ein.
Im Juli 2011 erfuhr der Arbeitgeber von dieser "Nebentätigkeit" seines Arbeitnehmers aus dem Jahre 2007, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach. Daraufhin sprach der Arbeitgeber sofort die außerordentliche fristlose Kündigung aus.
Dieser erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.
Diese wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Durch diese Konkurrenztätigkeit habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.
Die außerordentliche fristlose Kündigung sei daher zu Recht erfolgt.
(Quelle: Pressemitteilung 3/13 des
Hessischen Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013; 16 Sa 593/12
Vorinstanz Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.04.2012; 1 Ca 978/11)
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