Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung nicht verweigern, weil dieser möglichweise noch ein Dienst-Mobiltelefon zurückhält

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung nicht verweigern, weil dieser möglichweise noch ein Dienst-Mobiltelefon zurückhält
10.05.2013337 Mal gelesen
Es besteht kein innerer und natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Herausgabeanspruch des Arbeitgebers bezüglich eines Dienst-Mobiltelefons. Dem Arbeitgeber steht daher diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht zu, meint das Arbeitsgericht Limburg.

Eine kaufmännische Angestellte ist befristet vom 1.Dezember 2010  bis zum 30. November 2011 beschäftigt.  Die Angestellte ist bis zum 25. Oktober arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schreiben vom 26. September 2011 beantragte die Angestellte beim Arbeitgeber Urlaub für 25 Tage vom 26. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Er habe ein Zurückbehaltungsrecht am Urlaub, bis sie das Dienst-Mobiltelefon zurückgebe.

Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt sie daher beim Arbeitsgericht, dass ihr das Fernbleiben von der Arbeit in der Zeit vom 26.10.2011 bis zum 30.11.2011 gestattet werde.

Der Arbeitgeber bestreitet einen Urlaubsanspruch von restlichen 25 Tagen und beruft sich im Übrigen auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Angestellte müsse noch ihr Dienst-Mobiltelefon zurückgeben, bevor sie Urlaub beanspruchen könne.

Das Gericht gewährt ihr das beantragte Fernblieben von der Arbeit.

Die Angestellte hat einen Jahresurlaubsanspruch für das eine Jahr ihrer Beschäftigung in Höhe von 30 Tagen. Hiervon seien ihr nach ihrer Behauptung bislang 5 Tage Urlaub gewährt worden, so dass 25 Urlaubstage verbleiben. Soweit der Arbeitgeber dies bestreite habe er nicht angegeben, wie viel Tage Urlaub ihr denn noch zustehen. Er hat sich damit zu den Tatsachenbehauptungen  nicht hinreichend erklärt. Damit müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Angestellten die 25 Tage zustehen.

Soweit der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch nicht zurückgegebenen Dienst-Mobiltelefons geltend macht, habe er nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieses Zurückbehaltungsrecht überhaupt geltend gemacht wird. Im Übrigen würde das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruchs ebenfalls nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an der Gewährung von Urlaub für die Angestellte führen. Es besteht kein innerer und natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Herausgabeanspruch des Arbeitgebers.

Damit ist dem Antrag der Angestellten stattzugeben.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Limburg, Urteil vom 24.10.2011;  1 Ga 12/11)

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