Wer einen Urlaub mit der Drohung einer Erkrankung zu erpressen versucht, kann fristlos gekündigt werden

Wer einen Urlaub mit der Drohung einer Erkrankung zu erpressen versucht, kann fristlos gekündigt werden
08.05.2013584 Mal gelesen
Bereits die Ankündigung einer Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

Eine Reinigungskraft arbeitete 42 Stunden in der Woche in einem Hotel und hat dafür 1.100 Euro brutto im Monat verdient. Am 4. Oktober 2010 hatte sie beim Hotelinhaber beantragt, vom 28. Oktober bis zum 7. November Urlaub zu erhalten. Am 18. Oktober erklärte ihr ihre Vorgesetzte, dass der Urlaub nicht genehmigt werden könne,  da am 31. Oktober gleichzeitig 90 Zimmer von Gästen geräumt werden und somit besonders viel Arbeit anliege. Man schlug ihr vor, den Urlaub doch im November zu nehmen. Die Reinigungskraft entgegnete ihr daraufhin: "Nö, dann bin ich eben krank!"

Tatsächlich ist die Reinigungskraft  seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr zur Arbeit erschienen und hat stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über 2 Wochen vorgelegt. Daraufhin hat der Arbeitgeber unter dem 26. Oktober ihr die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Die Reinigungskraft erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Es liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, sei nach der Rechtsprechung an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletze der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, sei es völlig egal, ob der Arbeitnehmer dann später wirklich erkrankt oder nicht.

Ein solcher Fall liege hier vor, denn die Reinigungskraft habe nicht belegen können, dass sie schon zum Zeitpunkt, an dem sie  ihr Erkrankung angekündigt hat, arbeitsunfähig erkrankt war.

Aus diesem Grunde war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2011; 5 Sa 63/11)

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