Eine Betriebsratswahl kann nur binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden

Eine Betriebsratswahl kann nur binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden
07.05.2013343 Mal gelesen
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind Arbeitnehmer dieses Betriebes. Sie sind nach Ansicht des Arbeitsgerichts Elmshorn daher für den Betriebsrat sowohl wahlberechtigt, als auch wählbar.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über die Wirksamkeit einer kürzlich durchgeführten Betriebsratswahl. Im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten Arbeitnehmer, die bei ihm angestellt sind, außerdem arbeiten bei ihm Arbeitnehmer, die vom Kreis Pinneberg an ihn abgeordnet worden sind sowie Arbeitnehmer, die von einem Schwesterbetrieb des Arbeitgebers an ihn verliehen worden sind.

Nach dem Rücktritt des bisherigen Betriebsrates beschloss der Wahlvorstand, dass ein dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen sei. Als wahlberechtigter Arbeitnehmer wurden in die Wählerliste 57 Personen aufgenommen, darunter befinden sich auch Leiharbeitnehmer. Als wählbar wurden insgesamt 27 Personen aufgenommen. Davon haben 18 Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, 3 Mitarbeiter sind vom Kreis Pinneberg abgeordnet, 3 Mitarbeiter kommen von Drittfirmen.

Von den überlassenen Mitarbeitern hat keiner für den Betriebsrat kandidiert.

Das Ergebnis wurde am 7. Dezember 2011 durch den Wahlvorstand öffentlich ausgezählt und  festgestellt. Alle 3 Kandidaten wurden gewählt. Nachdem alle gewählten Kandidaten ihre Zustimmung erteilt hatten, wurde die Niederschrift zur Bekanntgabe des Ergebnisses am Schwarzen Brett des Betriebes ausgehängt.

Der Arbeitgeber begehrt mit seiner am 27. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Antragsschrift die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. In Betrieb habe nur ein aus einer Person bestehender Betriebsrat gewählt werden dürfen. Es sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden. Die Beschäftigten, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur Antragstellerin stehen, seien keine wahlberechtigten Arbeitnehmer. Außerdem sei in die Wählerliste ein leitender Angestellter aufgenommen worden. Dieser sei aber weder wahlberechtigt noch wählbar.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Arbeitgebers ab.

Die Wahl eines Betriebsrates könne nur binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses  angefochten werden. Der Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitgebers spiele dabei keine Rolle. Diese 2-Wochen-Frist sei im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Damit sei der Antrag des Arbeitgebers, die Ungültigkeit der Betriebsratswahl festzustellen, unzulässig. Die Betriebsratswahl sei damit gültig.

Damit hätte das Gericht es sein Bewenden lassen können, aber es setzt noch einen drauf:

Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet. Bei der Durchführung der Betriebsratswahl sei nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden.

Die vom Kreis Pinneberg ausgeliehenen und im Betrieb des Arbeitgebers auf Dauer eingesetzten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Arbeitgebers. Eine  seit dem 4. August 2009 geltende gesetzliche Neuregelung bestimme, dass Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer dieses Betriebes gelten. Die Aufnahme der weiteren 6 Leiharbeitnehmer als wählbare Arbeitnehmer in die Wählerliste, sei in Übereinstimmung mit der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Rechtslage erfolgt. Ohne Einfluss auf das Wahlergebnis sei auch ein irrtümlich auf die Wählerliste gesetzter leitender Arbeitnehmer, da dieser nicht gewählt habe.

Die Betriebsratswahl ist demnach  gültig.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Elmshorn, Beschluss vom 16.02.2012; 3 BV 24/12)

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