Umkleidezeiten für Zugbegleiter sind nicht als Arbeitszeit zu vergüten

Umkleidezeiten für Zugbegleiter sind nicht als Arbeitszeit zu vergüten
07.05.2013651 Mal gelesen
Für den Bereich der Deutschen Bahn besteht nicht die Erwartung, dass die für die Umkleidung benötigte Zeit vergütet wird, da es an einer dahingehenden tariflichen Regelung mangelt und dieser Bereich nach wie vor von den Regelungen aus dem Tarifwerk geprägt wird, meint das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Ein bei der Deutsche Bahn Regio AG im Bereich Nord-Ost beschäftigter Zugbegleiter streitet sich mit seinem Arbeitgeber darüber, ob die Zeiten, in den er sich zu Beginn und zum Ende seines Arbeitstages mit Dienstkleidung und Gerät auf- und abrüstet, als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten sei, oder nicht. Es geht dabei um ein Zeitvolumen von jeweils sieben Minuten für diese Umkleidung.

Der Zugbegleiter möchte die Zeit für die Umkleidung als Arbeitszeit vergütet bekommen, was der Arbeitgeber ablehnt.

Die Klage des Zugbegleiters auf Vergütung der Zeit für seine Umkleidung wurde auch vor dem Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Der Arbeitgeber sei  verpflichtet, als Gegenleistung für die versprochenen Dienste die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die vom Zugbegleiter vertraglich versprochenen Dienste sind die Tätigkeiten als  "Kundenbetreuer im Nahverkehr". Um ihretwillen hat sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Entgelt verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsvertrages.  Zu ihnen gehöre die vorhergehende und anschließende Umkleidung des Zugbegleiters ebenso wenig, wie das Rüsten. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den Tätigkeiten eines Zugbegleiters selbst und den dafür notwendigen Vor- und Nachbereitungshandlungen unterschieden werden kann. Die Umkleidung und das Rüsten gehören zu letzteren. Beide sind nicht Teil der "versprochenen Dienste" und stellen deshalb nicht die vergütungspflichtige Hauptleistungspflicht dar.

Der Klageanspruch des Zugbegleiters folge auch nicht aus tariflichen Regelungen, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind. Eine Regelung, die eine Vergütung der streitigen Zeiten ausdrücklich vorsieht,  sei in dem Tarifwerk nicht vorhanden. Auf eine Pflicht, die streitigen Zeiten zu vergüten, kann aber auch nicht indirekt aus anderen tariflichen Regelungen geschlossen werden.

Andere kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Insbesondere gebe es keine betrieblichen Regelungen, aus denen man auf die Vergütungspflicht für die streitigen Zeiten schließen könnte.

Nach alledem bleibt es dabei, dass dem Zugbegleiter die zwei mal sieben Minuten Zeit, die er für die Umkleidung und das Rüsten benötigt, nicht extra zu vergüten sind.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2013; 5 Sa 276/11)

  

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