Der Festsetzung des Zwangsgeldes bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung kann nicht die Unrichtigkeit des Weiterbeschäftigungstitels entgegengehalten werden

Der Festsetzung des Zwangsgeldes bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung kann nicht die Unrichtigkeit des Weiterbeschäftigungstitels entgegengehalten werden
07.05.2013748 Mal gelesen
Auch wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass das Urteil, das ihn zur Weiterbeschäftigung bis um Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits verurteilt hat, offensichtlich absolut falsch ist, kann er dies nicht gegen die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mittels Zwangsgeld einwenden.

Der Arbeitgeber unterlag in einem Kündigungsrechtsstreit. Die von ihm gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung wurde im Urteil für unwirksam erklärt und der Arbeitgeber wurde zudem verurteilt, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, bis die Entscheidung rechtskräftig wird, bis also entweder alle Fristen verstrichen sind, gegen das Urteil vorzugehen, oder bis das letzte Gericht, unter Umständen das Bundesarbeitsgericht, in der Sache das letzte Wort gesprochen hat.

Das kann Jahre dauern. Solange will unser Arbeitgeber aber nicht warten, denn für ihn ist völlig klar, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihn dazu verurteilt hat den Arbeitnehmer bis dahin weiter zu beschäftigen, völlig falsch ist.

Der Arbeitgeber beschließt daher, Urteil hin, Urteil her, den Arbeitnehmer erst einmal nicht weiter zu beschäftigen.

Der Arbeitnehmer lässt sich das natürlich nicht gefallen. Er hält ein Urteil in seinen Händen. Dieses Urteil muss umgesetzt werden. Da nur sein Arbeitgeber ihn weiter beschäftigen kann, und niemand anders, werden solche "Titel" dadurch umgesetzt, dass gegen den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld festgesetzt und gegebenenfalls dann vom Gerichtsvollzieher eingezogen ("vollstreckt")  wird, wenn er seiner Verpflichtung aus dem "Titel", nämlich der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, nicht nachkommt.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Arbeitsgericht hat gegen den Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld festgesetzt, welches später vollstreckt werden könnte.

Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wendet sich der Arbeitgeber mit der Begründung, dies dürfe nicht geschehen, weil das Urteil offensichtlich völlig falsch ist.

Das Landesarbeitsgericht klärt ihn auf: Bei der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mittels Zwangsgeld sei es völlig egal, ob das Urteil richtig ist, oder falsch. Der einzige Einwand, mit dem er gehört werden könne, sei der, dass er seiner Verpflichtung aus dem "Titel" nachgekommen sei

Wenn der Arbeitgeber also belegen würde, dass er den Arbeitnehmer gemäß seiner Verurteilung weiter beschäftigt hat, könnte er damit die Vollstreckung des Zwangsgeldes stoppen.

Ob das Urteil aber richtig ist, oder falsch, interessiere hier niemanden.

 

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013; 12 Ta 478/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 02.10.2012; 1 Ca 471/11)

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