Ein Fotograf, der über 10 Jahre überwiegend für einen Auftragnehmer tätig ist, wird dadurch nicht zu einem Arbeitnehmer

Ein Fotograf, der über 10 Jahre überwiegend für einen Auftragnehmer tätig ist, wird dadurch nicht zu einem Arbeitnehmer
06.05.2013321 Mal gelesen
Auch wenn ein Fotograf exklusiv für einen Auftraggeber wie eine Vollzeitkraft tätig ist, Weisungen von Mitarbeitern Folge leisten und seine Urlaubswünsche abstimmen muss, macht ihn dies alles noch nicht zu einem Arbeitnehmer, meint das Landesarbeitsgericht Hamm.

Ein 56-jähriger Fotograf war in der  Zeit vom 01.09.1999 bis etwa Ende Januar 2009 für einen Möbelhersteller als Fotograf tätig. Grundlage des Rechtsverhältnisses war zunächst eine zwischen den Parteien getroffene schriftliche Vereinbarung vom 8. Juli 1999. Der Fotograf war in der Zeit des Vertragsverhältnisses in erheblichem Umfang für den Möbelproduzenten als Fotograf im Rahmen der Möbelfotografie tätig. Hierzu brachte er regelmäßig seine gesamte Fotoausrüstung in das Fotostudio des Möbelproduzenten mit, darüber hinaus die "Stylisten", die zumindest bis 2008 vom Fotografen bezahlt wurden.

Im Jahre 2006 schlossen die Parteien eine neue Grundsatzvereinbarung. Der Fotograf  wurde nunmehr zu höheren Konditionen beauftragt. Der Möbelhersteller versandte die Aufträge an den Fotografen zuerst per Fax, ab Mitte 2007 per E-Mail. Handwerker haben im Vorfeld die Möbelprogramme aufgebaut, die von "Stylisten" dekoriert worden sind. Der Fotograf versandte sodann die Fotos an die Marketingabteilung des Möbelherstellers. Den letzten Auftrag hat der Fotograf  am 14. Januar.2009 für den Hersteller bearbeitet. Unter dem 29. Januar 2009 stellte er die letzte Rechnung.

Mit Schreiben vom 17.11.2010 bot der Fotograf  über seinen Prozessbevollmächtigten dem Möbelhersteller seine Arbeitsleistung an. Dieser lehnte ab. Rein vorsorglich kündigte er zudem ein möglicherweise bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm zum 30. Januar 2012.

Der Fotograf begehrt arbeitsgerichtlich die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Möbelhersteller ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Sein Antrag wurde auch vor dem Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Der Fotograf befinde sich zum Möbelproduzenten nicht in einem Arbeitsverhältnis. Er ist, oder war nur ein freier Mitarbeiter. Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeitnehmer sei derjenige Mitarbeiter, der im Wesentlichen nicht frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergäbe sich sodann aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.

Hieran gemessen sei der Fotograf als freier Mitarbeiter anzusehen.

Die dem Fotografen vom Möbelhersteller zunächst per Fax, später per E-Mail erteilten Aufträgen zur Fotografie von Möbelprogrammen wirkten nicht statusbegründend. Tatsächlich nahm der Möbelproduzent  mit der verbindlichen Bestimmung der zu fotografierenden Möbelprogramme eine enge Konkretisierung der zu erbringenden Leistung vor. Dies sei auch bei einem freien Dienstverhältnis üblich und zulässig.

Zum Leistungsbestimmungsrecht des Herstellers gehörte ohne weiteres die Vorgabe der zu fotografierenden Möbel. Geschuldete Tätigkeit des Fotografen war das Fotografieren von  Möbeln. Im Rahmen dieser Vorgabe besaß der Fotograf in fotografischer Hinsicht gestalterische Freiheit. Einer Vorgabe, wie er technisch die Fotografien zu bewerkstelligen hatte, war er nicht ausgesetzt. Er war Fotograf und arbeitete insoweit weisungsfrei.

Der Fotograf sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden gewesen. Weisungsgebundenheit  in zeitlicher Hinsicht sei anzunehmen, wenn ständig Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden. Der Möbelproduzent habe den Fotografen auch nicht in seine Dienstpläne aufgenommen.

Es könne schließlich  dahinstehen, ob der Möbelproduzent der einzige Auftraggeber  des Fotografen  gewesen sei und ob er hätte Aufträge ablehnen können. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des Fotografen  von den Aufträgen des Möbelproduzenten  vermag den Arbeitnehmerstatus des Klägers nicht zu begründen.

Nach alledem hat das Landesarbeitsgericht die Klage des Fotografen abgewiesen.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10.01.2013; 15 Sa 1238/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Paderborn; Urteil vom 03.08.2012; 3 Ca 533/12)

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