Ein Arbeitgeber hat eine Küchenhilfe eingestellt und mit ihr ein Monatsgehalt in Höhe von 80 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Die ARGE zahlte an ihr während der Beschäftigung Sozialleistungen zwischen 793,88 € und 1.058,12 € monatlich.
Eine andere Mitarbeiterin wurde von ihm zuerst auch als Küchenhilfe zu 80 € und dann später als Kellnerin für 120 € beschäftigt. Später wurde ihr Gehalt wieder auf 80 € gesenkt. Diese Mitarbeiterin arbeitete zwischen 30 und 70 Stunden je Monat. An diese Mitarbeiterin zahlte die ARGE monatlich Sozialleistungen zwischen 512,05 € und 978,05 € im Monat.
Die ARGE meint, dass die vom Arbeitgeber an die betroffenen Arbeitnehmer im Streitzeitraum gezahlten Arbeitsentgelte sittenwidrig seien; sie würden nicht einmal zwei Drittel der üblichen Vergütung für die zugrunde liegenden Tätigkeiten erreichen. Die an die Arbeitnehmer jeweils vereinbarungsgemäß gezahlte Vergütung stehe daher in einem auffälligen Missverhältnis zu den jeweils erbrachten Arbeitsleistungen. Für die Bemessung der üblichen Vergütung im Wirtschaftsgebiet sei der räumlich und fachlich einschlägige Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Mecklenburg-Vorpommern heranzuziehen. Im Vergleich hierzu seinen die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen offensichtlich sittenwidrig.
Der Arbeitgeber habe an sie, die ARGE, die nicht erfüllten Lohnansprüche der Arbeitnehmer zu zahlen, soweit in Vorleistung getreten sei. Insoweit sei der Vergütungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf sie, die ARGE, übergeleitet.
Der Arbeitgeber trägt vor, dass er allen Arbeitnehmern den vereinbarten Arbeitslohn gezahlt habe. Darüber hinaus stehe den Arbeitnehmern kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung zu. Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vergütungsregelung sei wirksam und nicht etwa sittenwidrig. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Arbeitsverträge mit ihm freiwillig und unter Kenntnis der Arbeitsbedingungen, insbesondere zu Arbeitszeit und Lohn, abgeschlossen. Sie hätten sich auch nicht in einer Zwangslage befunden, seien weder unerfahren gewesen noch litten sie unter mangelndem Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche. Von Lohnwucher könne keine Rede sei.
Das Gericht gab der ARGE teilweise Recht.
Das Gericht geht einerseits davon aus, dass in den vorliegenden Fällen ein grob auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und dass sich der Arbeitgeber "leichtfertig der Erkenntnis verschlossen habe", dass hier ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Damit liege hier Lohnwucher vor.
Indes bekam die ARGE aus dem folgenden Grunde nicht in vollem Umfange Recht: Ein Anspruchsübergang könne nur stattfinden, wenn der Leistungsträger deshalb geleistet hat, weil der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es müsse also eine Kausalität zwischen der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes und der Zahlung der Sozialleistung bestehen. Das bedeutet, dass ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nicht stattfindet, soweit Sozialleistungen auch hätten erbracht werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Das Gericht errechnet sodann, in welchem Umfange der ARGE noch übergegangene Lohnansprüche zustehen.
(Quelle: Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 26.01.2010; 4 Ca 166/09)
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