Frühere Arbeitnehmer, die nur aus Gefälligkeit noch mithelfen, zählen bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht mit

02.05.2013 328 Mal gelesen
Scheidet eine Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft aus, arbeitet aber als Sekretärin für einen der Gesellschafter in denselben Räumen weiter, so besteht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Freiburg das frühere Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft nicht fort.

Ein Wirtschafts-Diplom-Betriebswirt war für eine Gesellschaft aus zwei Insolvenzverwaltern tätig. Vor dem Hintergrund des deutlichen Rückgangs der betreuten Insolvenzverfahren wurde das Arbeitsverhältnis mit ihm mit Schreiben vom 24. März 2011 zum 30. Juni 2011 aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich gekündigt.

Der Wirtschafts-Diplom-Betriebswirt reicht Kündigungsschutzklage ein und meint, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde, da die Gesellschaft mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen würde. Die Insolvenzverwalter-Gesellschaft meint, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, da sie weniger als fünf Mitarbeiter beschäftige. Im Übrigen würde bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Sozialauswahl falle zu Lasten des Diplom-Betriebswirtes ausfallen, da die vergleichbaren Mitarbeiter  eine höhere soziale Schutzbedürftigkeit aufwiesen.

Das Gericht weist die Kündigungsschutzklage ab, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Bei der Berechnung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mitzuzählenden Arbeitnehmer war wischen den Parteien unter anderem streitig, ob eine "Frau R" mitzuzählen sei, die sich noch in den Räumen der Gesellschaft aufhalte und dort Arbeiten verrichte.

Diese Frau R sei nicht mitzuzählen.

"Frau R" sei zwar durchgängig  und auch im Kündigungszeitpunkt hinaus in den Räumen der Gesellschaft beschäftigt. Allerdings änderte sich ihre Arbeitsaufgabe und insbesondere ihr Arbeitgeber: Seit dem 1. Januar 2009 sei sie für Herrn B. privat, den Senior-Partner der Gesellschaft, tätig. Arbeitnehmerin der Gesellschaft sei sie daher nicht mehr. Daran ändert auch die weitgehend identisch gebliebene räumliche Zuordnung innerhalb des Betriebes nichts.

Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass die Gesellschaft weniger als fünf anzurechnenden Mitarbeiter beschäftige und das Kündigungsschutzgesetz somit keine Anwendung finde.

Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, sei nicht zu prüfen, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

  

(Quelle: Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) Urteil vom 09.11.2011; 3 Ca 121/11)

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