Befristet Beschäftigte dürfen nicht von einer im Sozialplan vereinbarten Treueprämie ausgenommen werden

Befristet Beschäftigte dürfen nicht von einer im Sozialplan vereinbarten Treueprämie ausgenommen werden
02.05.2013857 Mal gelesen
Es ist unzulässig, befristet Beschäftigte von einer Treueprämie auszunehmen, die im Sozialplan dafür ausgelobt wird, dass Arbeitnehmer bis zum Eintritt der Betriebsänderung in ihren Arbeitsverhältnissen verbleiben und diese nicht vorzeitig kündigen, meint das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Ein Arbeitnehmer arbeitete als Frischdienstverkäufer für einen Knabbergebäckproduzenten. Da die großen Einzelhandelsketten dazu übergingen, eigene Frischdienstzentralen aufzubauen, beschloss der Knabbergebäckproduzent im Januar 2011, seinen Frischdienst zum 31. März 2012 einzustellen. Im Februar 2011 wurden die betroffenen Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt.

Der Arbeitnehmer arbeitete mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen beim besagten Knabbergebäckproduzenten für den Bereich Frischdienst. Der vorletzte Vertrag war bis zum 31.03.2011 befristet. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 bot der Knabbergebäckproduzent dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis über den 31.März 2011 bis zum Abschluss der Reorganisation des Außendienstes am 31.03.2012 zu verlängern. Die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses sollten bestehen bleiben. Der Arbeitnehmer nahm an. Gleichwohl legte er jedoch Entfristungsklage ein, die jedoch abgewiesen wurde.

Am 18. Juli 2011 schlossen Knabbergebäckproduzent und Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab. Dieser sah neben einer Urlaubssperre die Auslobung einer Treueprämie für alle die Mitarbeiter vor, die bis zum 31. März 2012 im Betrieb bleiben und nicht vorher die Eigenkündigung aussprechen. Der Sozialplan schloss indes Mitarbeiter von der Treueprämie aus, "die lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, sofern deren Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auf Veranlassung der Firma . betriebsbedingt beendet wird"

Unser Arbeitnehmer hätte, wenn der Sozialplan ihn nicht von der Treueprämie ausgeschlossen hätte, eine Treueprämie in Höhe von 2.000 € erdient. Indes hält er den Ausschluss der befristet Beschäftigten aus dem Sozialplan für rechtswidrig und beantragt daher bei Gericht, gleichfalls die Treueprämie ausbezahlt zu bekommen.

Der Knabbergebäckproduzent hält die Ausnahme des befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus dem Sozialplan für rechtmäßig. Es liege keine unzulässige Diskriminierung vor.

Der Sozialplan knüpfe bei der Herausnahme aus dem Geltungsbereich nicht an der Befristung des Arbeitsverhältnisses an, sondern unterscheide danach, ob ein Mitarbeiter in Folge der Betriebsänderung auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden müsse oder ob das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, wie zum Beispiel einer Befristung ende. Es sei auch denkbar, dass ein befristeter Arbeitsvertrag in Folge der Schließung des Frischdienstes habe vorzeitig gekündigt werden müssen. In einem solchen Fall fiele ein befristet Beschäftigter unter den Geltungsbereich des Sozialplans. Auch liege ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung darin, dass der Arbeitnehmer, anders als seine unbefristet beschäftigten Kollegen durch die Schließung des Frischdienstes keine wirtschaftlichen Nachteile erleide, weil sein Arbeitsverhältnis ohnehin am 31. März 2012 geendet habe. Zweck des Sozialplans sei es, die durch die Schließung des Frischdienstes entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, vor allem den Verlust der Arbeitsplätze, auszugleichen bzw. abzumildern. Hiervon sei der Arbeitnehmer nicht betroffen, weil er aufgrund der Befristung in jedem Fall am 31. März 2012 seinen Arbeitsplatz verloren hätte.

Unser Arbeitnehmer bekam vor dem Landesarbeitsgericht Recht.

Wie aus dem Sozialplan hervorgehe, diente die Treueprämie nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, sondern der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Frischdienstorganisation, an der der Knabbergebäckproduzent ein hohes Interesse hatte. Die Treueprämie sollte einen Anreiz dafür schaffen, dass die Mitarbeiter des Frischdienstes nicht vor dem 31. März 2012 ausschieden. Von ihrem Zweck her richtete sich die Treueprämie somit an sämtliche Mitarbeiter des Frischdienstes, auch an die befristet Beschäftigten, zumal diese Gruppe mehr als 20 % der Belegschaft des Frischdienstes stellten. Der Gesamtzusammenhang der Regelung des Sozialplans bestätigt, dass diese Bestimmung entgegen seinem Wortlaut nach dem Willen der Betriebspartner auch für die befristet Beschäftigten gelten solle.

Sollte indes die Betriebspartner wirklich den Willen gehabt haben, die befristet Beschäftigten aus der Treueprämie-Regelung des Sozialplanes herauszunehmen, so wäre diese Regelung unwirksam, weil sie insoweit gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeitbefristungsgesetzes verstoßen würde, wie das Gericht sodann näher ausführt.

Dem befristet Beschäftigten Arbeitnehmer war somit so oder so die begehrte Treueprämie zuzusprechen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2012;  12 Sa 119/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2011; 2 Ca 468/11)

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