Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger Betriebsrentenauskunft nur für den Vertrauensschaden

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger Betriebsrentenauskunft nur für den Vertrauensschaden
30.04.2013657 Mal gelesen
Hätte sich der Arbeitnehmer, dem eine fehlerhafte Auskunft über den Stand der Betriebsrente erteilt wurde, auch bei richtiger Auskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann dieser keinen Schadensersatz wegen der Rentenabschläge beanspruchen, meint das Arbeitsgericht Lörrach.

Ein im Jahre 1944 geborener Betriebsleiter war im Jahre 1997 bei seinem früheren Arbeitgeber ausgeschieden. Dort hatte er eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Im Jahr 2004 richtete er an den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers eine Frage nach dem Stand seiner künftigen Betriebsrente. Er erhielt die folgende Antwort:

".. Danach werden für Sie mit Stand 30.09.2003 unverfallbare Anwartschaften auf eine jährliche Altersrente in Höhe von 10.844,00 EUR sowie eine jährliche Witwenrente in Höhe von 5.449,00 EUR aufrechterhalten."

Diese Auskunft war falsch, statt der monatlich 903,66 € Betriebsrente, wie die Auskunft versprach, stand ihm lediglich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 652,81 € zu.

Der Betriebsleiter beanspruchte sodann die vorgezogene gesetzliche Altersrente. Er ging also mit 63, statt mit 65 Jahren in Rente, was zu einem Abschlag in Höhe von 66 € monatlicher Altersrente führte. Er behauptet, dass er nicht vorzeitig in Rente gegangen wäre, wenn er vom Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers die richtige Auskunft über den Stand seiner Betriebsrente erhalten hätte. Er verlangt vom Rechtsnachfolger seines ehemaligen Arbeitgebers, so gestellte zu werden, als ob die falsche Betriebsrentenauskunft richtig gewesen wäre, also mithin eine Betriebsrente in Höhe von 903,66, hilfsweise Schadensersatz in entsprechender Höhe.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab.

Eine unrichtige Auskunft des Arbeitgebers über die Höhe der Betriebsrente, auf die der Arbeitnehmer bei seiner Versorgungsplanung vertraut, könne Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers auslösen. Der Arbeitgeber hafte in diesem Falle allerdings nicht auf das "Erfüllungsinteresse", sondern nur auf den "Vertrauensschaden". Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer in solche einem Fall nicht so stellen, als ob seine Auskunft richtig gewesen wäre, sondern er muss dem Arbeitnehmer lediglich denjenigen Schaden ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut hat.

Hätte der Arbeitnehmer also geglaubt er bekomme eine höhere Betriebsrente und wäre er aus diesem Grunde vorzeitig in Rente gegangen, dann müsste ihm der Arbeitgeber diese Rentendifferenz als Schadensersatz erstatten. Hiernach wäre also allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Betriebsleiters in Höhe von monatlich 66 € begründet.

Das Gericht ging bei seiner Entscheidung indes davon aus, dass sich der Betriebsleiter auch in Kenntnis der zutreffenden Rentenhöhe bei der Entscheidung für die vorzeitige Verrentung so entschieden hätte, wie er es tatsächlich getan hat.

Da die falsche Auskunft somit nicht ursächlich für seinen Rentenabschlag war, hat er auch keinen Schaden erlitten, dem ihn der Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers ersetzen müsste. Edin Schadensersatzanspruch ist demnach nicht begründet.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 11.01.2012;  5 Ca 115/11)

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