Eine Kündigung nach Betriebsstillegung ist nicht sozial ungerechtfertigt

Eine Kündigung nach Betriebsstillegung ist nicht sozial ungerechtfertigt
30.04.2013352 Mal gelesen
Die Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, da durch die Stilllegung entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen, meint das Arbeitsgericht Solingen.

Im Jahre 1973 warb der Arbeitgeber in Portugal eine Konfektioniererin für seinen Betrieb in Deutschland an. Dort war sie seitdem ununterbrochen tätig. Der Arbeitgeber betreibt außerdem seit 1998 eine Produktionsstätte in der Tschechischen Republik in Jaromer. Am 13. Juni 2011 beschloss der Arbeitgeber, die Produktion in Deutschland zum 31. Januar 2012 stillzulegen und die Produktionsanlagen nach Tschechien zu verbringen. Bis zum 30. Juni 2012 soll nur noch die Versandabteilung in Deutschland verbleiben, danach nur noch der kaufmännische Bereich.

Wegen der Stilllegung der Produktion in Deutschland hat der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.Januar 2012 gekündigt. Der Bundesagentur für Arbeit wurde die Entlassung der Belegschaft angezeigt.

Die Konfektioniererin erhielt ihre ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2012 mit Schreiben vom 28. Juni 2011 und erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Die Konfektioniererin hält das Verhalten ihres Arbeitgebers in hohem Maße für unsozial. Sie verweist darauf, dass sie knapp 40 Jahre für ihn gearbeitet habe. Es gehe nicht an, dass sie jetzt ohne jede Entschädigung den seinen Betrieb verlassen müsse. Schließlich werde nur die Produktion stillgelegt, ein Verkauf von Verbandsstoffen würde auch zukünftig mit Gewinnerwartungsabsicht erfolgen.

Das Arbeitsgericht weist die Kündigungsschutzklage der Konfektioniererin ab.

Eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Liegen betriebsbedingte Gründe vor, hat der Arbeitgeber weiterhin die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen. Wegen Stilllegung des Produktionsbetriebes bestehe für den Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Konfektioniererin weiter zu beschäftigten. Die Stilllegung eines Betriebsteils sei grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, da durch die Stilllegung Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen.

Weil alle im Produktionsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt worden sind, sei für eine soziale Auswahl zudem kein Raum. Eine Abfindung könne der Konfektioniererin übrigen auch nicht gewährt werden, weil die Kündigung ja nicht sozial ungerechtfertigt war.

Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 03.02.2012;  3 Ca 1016/11)

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