Ohne ausdrückliche anderweitige tarifvertragliche Regelung umfasst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags

Ohne ausdrückliche anderweitige tarifvertragliche Regelung umfasst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags
29.04.2013502 Mal gelesen
Soll der Nachtarbeitszuschlag von der Entgeltfortzahlung tarifvertraglich ausgenommen werden, bedarf es dafür nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einer ausdrücklichen tarifvertraglichen Regelung, meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Ein Arbeitnehmer ist mit einer 38,5 Stunden-Woche beim Flughafen Schönefeld im Schichtbetrieb angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH und der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH Anwendung. Dieser Manteltarifvertrag besagt, gleich dem Gesetz, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen gezahlt und dass in diesem Zeitraum die volle Vergütung geleistet werde. Ferner definiert der Manteltarifvertrag in § 12 Absatz 4a  Nachtarbeit als Arbeit im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr und bestimmt, dass Nachtarbeit mit einem Nachtarbeitszuschlag von 25% vergütet wird.

Diese Formulierung in § 12 Absatz 4a des Manteltarifvertrages stimmt wörtlich mit § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz überein. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz, sei nach ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag nur für eine tatsächlich geleistete Nachtarbeit zu leisten. Hieraus schließt der Arbeitgeber, dass in Krankheitsfalle gemäß dem Manteltarifvertrag die Entgeltfortzahlung nur das Grundgehalt, jedoch nicht für den Nachtarbeitszuschlag zu leisten sei, da ja im Krankheitsfall tatsächlich keine Nachtarbeit geleistet werde.

Im vorliegenden Fall  war unser Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem 1. und dem 6. Mai  und vom 17. bis 20. August 2012  arbeitsunfähig erkrankt. An diesen Tagen hätte er Nachtarbeit geleistet, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Der Arbeitgeber gewährte ihm die Entgeltfortzahlung ohne Nachtarbeitszuschlag, da er ja während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Nachtarbeit geleistet habe.

Diesen Nachtarbeitszuschlag macht der Arbeitnehmer mit seiner Klage geltend.

Das Arbeitsgericht gab ihm Recht.

Von der durchaus gegebenen Möglichkeit, den Nachtarbeitszuschlag aus der Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung tarifvertraglich auszunehmen, habe der Manteltarifvertrag keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers  enthalte § 12 Absatz 4a des Manteltarifvertrages keine Herausnahme des Nachtarbeitszuschlags aus der Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung. Dass diese Bestimmung wortgleich mit einer Regelung des Arbeitszeitgesetzes übereinstimme, führe nicht dazu, denn die Regelegung im Arbeitszeitgesetz gelte nur für die Fälle, in denen es keine tarifvertragliche Regelung gebe. Diese Regelung im Manteltarifvertrag nimmt also den Nachtarbeitszuschlag nicht aus der Entgeltfortzahlung heraus. Damit bleibe es beim allgemeinen Grundsatz,  dass der Arbeitnehmer in Zeiten seiner Erkrankung so gestellt wird, als ob er gearbeitet hätte. Hätte er in dieser Zeit Nacharbeit geleistet, hätte er einen Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag gehabt. Dieser müsse ihm im Fall seiner Erkrankung nach dem Entgeltausfallprinzip erhalten bleiben.

Nach alldem war der Klage stattzugeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 04.04.2013;  3 Ca 1851/12)

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