Eine Eigenkündigung kann bei vorhergehender Drohung mit fristloser Kündigung angefochten werden

Eine Eigenkündigung kann bei vorhergehender Drohung mit fristloser Kündigung angefochten werden
26.04.2013358 Mal gelesen
Wenn zur Erwirkung einer Eigenkündigung eine fristlose Kündigung des Mitarbeiters einer Großbank angedroht wird, die vor Gericht nicht Stand gehalten hätte, rechtfertigt dies eine Anfechtung der Eigenkündigung, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Einem 55 jährigen seit 1975 bei der Großbank tätigen Bankangestellten passierten im April 2012 einige Missgeschicke. Durch leichtfertiges Unterlassen der Überprüfung von Unterschriften und der Identität von Auftraggebern ging er Betrügern auf den Leim mit dem Ergebnis, dass der Großbank ein Schaden über 260.000,00 € entstanden ist, was dem Bankangestellten mehr als peinlich war. Am 11. September 2012 kam es dann gegen 14:00 Uhr zu einem Gespräch zwischen dem Bankangestellten und seinem Vorgesetzten, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Gesichert ist, dass dem Bankangestellten gesagt wurde, dass er noch am heutigen Tage mit seiner fristlosen Kündigung rechnen müsse und das es für ihn auch in Hinblick auf mögliche Regressansprüche besser wäre, er würde die Eigenkündigung aussprechen. Bis 16:00 Uhr würde er mehr erfahren.

Der Bankangestellte schrieb sodann noch vor diesem Zeitpunkt seine Eigenkündigung zum 31.12. 2012. Die Großbank stellte ihn sodann bis zu diesem Termin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei.

Mit Schreiben seiner Anwälte vom 28. September focht er seine Eigenkündigung an und forderte die Großbank auf, ihm bis zum 2. Oktober zu bestätigen, dass sie aus der Eigenkündigung keine Rechte gegen ihn herleite und somit das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Die Bank teilte ihm am 2. Oktober jedoch mit, dass sie die Anfechtung der Eigenkündigung nicht akzeptiere.

Am selben Tag reichte der Bankangestellte bei Gericht Klage auf Feststellung ein, dass sein Arbeitsverhältnis durch seine Eigenkündigung nicht aufgelöst sei. Die Großbank erklärte nun ihrerseits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Bankangestellte erweitere seine bereits eingereichte Klage mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung durch die Großbank.

Das Gericht gab dem Bankangestellten in vollem Umfange Recht. Weder seine Eigenkündigung, noch die spätere Kündigung durch die Großbank seien wirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe fort und der Bankangestellte sei bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.

Die Bank hätte den Bankangestellten nicht mit der Drohung einer fristlosen Kündigung zu seiner Eigenkündigung bewegen dürfen, denn diese Drohung sei rechtswidrig gewesen, weil die fristlose Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten hätte, wie das Gericht dann weiter ausführt. Da jedoch die Drohung der Großbank mit einer fristlosen Kündigung rechtswidrig war, war der Bankangestellte auch berechtigt, seine Erklärung der Eigenkündigung anzufechten. Dies habe er getan. Die Anfechtung habe die Eigenkündigung ungeschehen gemacht.

Das Gericht führt dann nur kurz aus, dass auch die ordentliche Kündigung durch die Großbank unwirksam sei.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2012.2012;  28 Ca 15060/12)

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