Erholungsurlaub kann auch während einer Erkrankung genommen werden

Erholungsurlaub kann auch während einer Erkrankung genommen werden
25.04.2013361 Mal gelesen
Eine zur Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung führende Erkrankung führt nicht zur Unmöglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme, wenn sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unzumutbarkeit beruft. Dies gelte aber nicht für Piloten, meint das Arbeitsgericht Köln.

Einem zu 80% teilzeitbeschäftigten seit einigen Jahren flugunfähigen Flugzeugführer stehen je Kalenderjahr 34 Tage Erholungsurlaub zu. Sein Arbeitgeber zahlte ihm jedes Jahr im Juni neben seinem Gehalt ein Urlaubsgeld, dessen Höhe in Abhängigkeit von der Dauer seiner Beschäftigung jedes Jahr um 50 € steigt. Im Jahre 2011 wären es für ihn 700 € gewesen.

Der Arbeitgeber gewährte im jedoch in 2011 wegen seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit  weder Urlaub noch Urlaubsgeld. Der Flugzeugführer hat für das Jahr 2011von seinem Arbeitgeber 34 Tage Erholungsurlaub, sowie 700 € Urlaubsgeld verlangt. Sein Arbeitgeber meint, er könne ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit derzeit keinen Urlaub gewähren, da er seit längerer Zeit arbeitsunfähig sei.

Der Flugzeugführer versuchte daher vor Gericht beides einzuklagen.

Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Urlaubsgewährung ab, und gab ihr hinsichtlich des Zahlungsanspruchs statt.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung lediglich zur Leistungsverweigerung berechtigt, ohne dass seine Leistungspflicht bereits entfallen wäre, und macht er deswegen von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch, kann der Arbeitgeber ihn auf sein Verlangen durch Urlaubsgewährung von der Leistungspflicht befreien und damit Erholungsurlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen. Im Ergebnis könne also der "krankgeschriebene" Arbeitnehmer, wenn er den will, von seinem Arbeitgeber nicht als "krank" sondern als in Urlaub befindlich angesehen zu werden.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht im  Fall des Flugzeugführers. Es trete hier nämlich neben der Arbeitsunfähigkeit des Flugzeugführers auch seine luftverkehrsrechtliche Fluguntauglichkeit: Ihm sei die Leistungserbringung derzeit verwehrt, weil er die erforderliche Erlaubnis nicht besitze. Die Fluguntauglichkeit verbietet  dem Arbeitgeber den Einsatz des Arbeitnehmers als Flugzeugführer, weil dieser krank ist. Aus diesem Grunde darf der Arbeitgeber ihn nur als "krank", aber keinesfalls als im Urlaub befindlich führen.

Die Voraussetzungen für den Geldanspruch des Flugzeugführers seien indes gegeben. Der Anspruch setze weder voraus, dass der Flugzeugführer für den Monat Juni 2011 von seinem Arbeitgeber Gehalt zu beanspruchen hatte, noch dass er überhaupt in 2011 irgendeine eine Arbeitsleistung erbracht hätte.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2012;  9 Ca 7320/11)

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