(Ehemalige) Arbeitnehmer dürfen Betrieb in Facebook als „armseligen Saftladen“ betiteln

(Ehemalige) Arbeitnehmer dürfen Betrieb in Facebook als „armseligen Saftladen“ betiteln
25.04.2013454 Mal gelesen
Werden leitende Angestellte eines Unternehmens von Mitarbeitern in Facebook herabgewürdigt, könnte nur diesen ein Unterlassungsanspruch zustehen. Das Unternehmen selbst hat gegen Leitende keine Schutzpflichten und schon aus diesem Grunde keinen Unterlassungsanspruch, meint das Arbeitsgericht Bochum.

Zwei ehemaligen Altenpflegern wurde von der Pflegeeinrichtung innerhalb der Probezeit gekündigt, als diese gerade arbeitsunfähig erkrankt waren. Nach Ausspruch der Kündigung hat im Facebook-Profil des einen Altenpflegers eine Unterhaltung mit dem anderen stattgefunden, bei der über leitende Mitarbeiter hergezogen wurde.

Der ehemalige Arbeitgeber reichte daraufhin Unterlassungsklage gegen die beiden Pfleger ein. Diese sollen bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes den Betrieb ihres ehemaligen Arbeitgebers in sozialen Netzwerken wie Facebook nicht mehr als "Drecksladen" oder "armseliger Saftladen" und die leitenden Mitarbeiter nicht mehr als "arme Pfanne" oder als "Pfeife" bezeichnen.

Das Gericht wies die Unterlassungsklage ab.

Soweit die Arbeitgeberin etwaige Äußerungen der Pfleger gegen leitende Angestellte auf Facebook angreift, seien diese allein berechtigt, hiergegen vorzugehen. Die Pflegeeinrichtung ist eine juristische Person. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese berechtigt sein sollte, Unterlassung etwaiger Handlungen, die sich gegen andere Personen richten, beanspruchen zu können. Sofern sich die leitenden Angestellten in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen sollten, hätte es ihnen doch freigestanden, selbst hiergegen vorzugehen und Unterlassung zu verlanden. Im übrigen sei völlig unklar welche konkreten leitenden Angestellten überhaupt gemeint gewesen seien.

Aber auch hinsichtlich der Äußerungen "armseliger Saftladen" und "Drecksladen" stehe der Pflegeeinrichtung kein Unterlassungsanspruch zu. Bei der Bezeichnung der Pflegeeinrichtung auf Facebook als "Drecksladen" und "armseliger Saftladen" handele es sich zwar um Formalbeleidigungen. Jedoch sei auch die Verwendung solcher Begriffe innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Pflegers von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nach Angabe der Pfleger hätte der Dialog nur von Facebook-Freunden des einen Pflegers mitverfolgt werden können. Die Behauptung der Pflegeeinrichtung, der Dialog sei für jeden Internetnutzer sichtbar gewesen, sei nicht belegt. Es habe somit eine Kommunikation in der Privatsphäre vorgelegen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei jedoch als Ausdruck der Persönlichkeit verfassungsgemäß gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht.

Die im Facebook-Profil nur für Freunde sichtbaren ehrverletzenden Äußerungen der Pfleger  sind somit zulässig.

Die Unterlassungsklage war daher im vollen Umfange abzuweisen

 

(Quelle: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.02.2012; 3 Ca 1203/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.