Geschäftsführer kommt nach Abberufen nicht auf seinen früheren Arbeitsplatz zurück

Geschäftsführer kommt nach Abberufen nicht auf seinen früheren Arbeitsplatz zurück
25.04.2013352 Mal gelesen
Im Abschluss eines Geschäftsführervertrages liegt im Zweifel die Aufhebung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass beim Geschäftsführervertrag die Schriftform gewahrt werde, meint das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Ein Arbeitnehmer war zunächst als Personaldirektor beschäftigt. Im Oktober 2010 schlossen die Parteien sodann einen Geschäftsführerdienstvertrag. Als Vertragsparteien sind im Vertrag beide Parteien benannt. Ferner wurde vereinbart, dass der Geschäftsführervertrag alle vorhergehenden Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzen soll. Der Vertrag wurde vom Arbeitnehmer und einem Mitarbeiter der Konzernmutter, der als "Managing Director J" auftrat, unterschrieben.

Am 17. Oktober 2011 beschloss die Gesellschafterin, den Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt.

Der ehemalige Geschäftsführer meint, dass er mit dem Ende seiner Tätigkeit nunmehr wieder in seine frühere Position als Personaldirektor eingerückt sei. Sein altes Arbeitsverhältnis sei wieder aufgelebt. Davon will sein Arbeitgeber indes nichts wissen. Der Arbeitnehmer versucht daher, seine frühere Tätigkeit vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.

Das Arbeitsgericht gab ihm indes kein Recht.

Mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages werde im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters aufgehoben. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien solle neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein "ruhendes" Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach Abberufung als Geschäftsführer gegebenenfalls wieder aufleben könnte. Allerdings setze eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses voraus. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses werde indes im Regelfall durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages gewahrt.

Das Gericht führt dann weiter aus, dass dies im vorliegenden Fall auch geschehen sei.

Nach alledem hat das Gericht die Klage abgewiesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2012.2012;  2 Ca 6479/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.