Eine Psychotherapeutin in Ausbildung kann für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr im Einzelfall eine Vergütung beanspruchen

Eine Psychotherapeutin in Ausbildung kann für ihre Tätigkeit im praktischen Jahr im Einzelfall eine Vergütung beanspruchen
23.04.2013390 Mal gelesen
Eine Psychotherapeutin in Ausbildung kann trotz entgegenstehender Vereinbarung eine Vergütung beanspruchen, wenn sie in erheblichem Umfang eigenständige wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat, für den sonst jemand hätte eingestellt werden müssen, meint das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine Diplompädagogin setzt ihre Ausbildung mit einer Weiterbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin fort. Zur Ausbildung gehört auch eine praktische Tätigkeit von mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung. Die Diplompädagogin bewarb sich erfolgreich bei einer Klinik in Münster. Die Parteien einigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit für die Dauer vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Die Parteien gingen davon aus, dass das praktische Jahr ohne Vergütung absolviert werde.

Während des Praktischen Jahres wurde die Diplompädagogin auf der Station 1 der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie eingesetzt. Daneben hat die Diplompädagogin regelmäßig wöchentlich an einem Tag in der Institutsambulanz Testdiagnostik bei ambulanten Patienten erledigt. Die Diplompädagogin war an vier Tagen in der Woche in der Klinik. Der fünfte Tag war der sogenannte Studientag für die Ausbildung.

Die Diplompädagogin hat behauptet, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei eine übliche Arbeitnehmertätigkeit gewesen. Nach einer Einarbeitungszeit von ca. 4 Wochen sei sie in den Arbeitsablauf auf der Station voll eingebunden gewesen. Da das  Klinikum personell unterbesetzt gewesen sei, habe sie dieselbe Arbeitsleistung erbringen müssen wie fest angestellte Psychotherapeuten. Da somit eine Ausbildung nicht erfolgt sei, sie vielmehr als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden sei, sei das  Klinikum zur Zahlung einer angemessenen üblichen Vergütung verpflichtet. Ein Betrag in Höhe von mindestens 1000,- € brutto je Monat sei angemessen.

Diesen Betrag klagt die Diplompädagogin ein.

Das Klinikum meint, ein Vergütungsanspruch stehe der Diplompädagogin nicht zu. Nachdem diese sich im Rahmen ihrer Ausbildung um ein Klinikjahr beworben habe, sei sie unter Beachtung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychotherapeuten ausgebildet worden. Die Organisation des Praktikums sei an dem Ausbildungsinhalt orientiert gewesen. Ein Anspruch auf Vergütung bestehe daher nicht.

Das Landesarbeitsgericht sprach die beantragte Vergütung zu.

Nach dem Gesetz gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Im zu entscheidenden Fall erweist sich die zwischen den Parteien getroffene Abrede über ein unentgeltliches Tätigwerden der Diplompädagogin als sittenwidrig und rechtsunwirksam, weil diese im praktischen Klinikjahr in erheblichem Umfang eigenständige und für das Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat, für die das Klinikum ansonsten die  bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen.

 Rechtsfolge ist, dass das  Klinikum der Diplompädagogin die eingeklagten 12.000,00 € als übliche Vergütung schuldet.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.11.2012; 11 Sa 74/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Münster; Urteil vom 29.09.2011;  4 Ca 784/11)

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