Unwirksamkeit einer zwischen Rechtsanwälten vereinbarten Mandantenübernahmeklausel

Unwirksamkeit einer zwischen Rechtsanwälten vereinbarten Mandantenübernahmeklausel
22.04.2013326 Mal gelesen
Eine mit einem angestellten Rechtsanwalt vereinbarte Übernahmeklausel, nach der sich dieser verpflichtet, 20 % der Nettohonorare abzuführen, die er binnen zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit früheren Mandanten verdient, ist nichtig, meint das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Ein Rechtsanwalt war auf Basis eines Anstellungsvertrags in der Zeit vom 15. April 2004 bis 30. Juni 2011 bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Niederlassung in A-Stadt, beschäftigt. Die Parteien haben später die folgende Ergänzung ihres Anstellungsvertrages unterzeichnet:

"Der Mitarbeiter ist verpflichtet, 20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen. Die . Honorare sind .  pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Von der .. Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort A-Stadt oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise betreut wurden."

Unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Rechtsanwaltsgesellschaft nahm der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. Diese neue Arbeitgeberin und die Rechtsanwaltsgesellschaft  sind in derselben Immobilie  in A-Stadt ansässig.

Mit Schreiben vom 27.12.2011 forderte die Rechtsanwaltsgesellschaft den Rechtsanwalt auf, seiner in der Mandantenübernahmeklausel vereinbarten Auskunftspflicht Rechnung zu tragen.

Der Rechtsanwalt meint, hierzu nicht verpflichtet zu sein, sodass die Rechtsanwaltsgesellschaft Klage gegen ihn erhob.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage der Rechtsanwaltsgesellschaft ab. Es ordnet die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ein und den Rechtsanwalt entsprechend als "Verbraucher". Die vorliegende Klausel benachteilige ihn unangemessen. Dies folge einerseits aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt stets 20 % der mit den vormaligen Mandanten  erwirtschafteten Nettohonorare abführen soll, ganz gleich, in welchem Verhältnis die Höhe dieser Nettohonorare zu dem vom ihm jetzt bezogenen Angestelltenentgelt stehen. Andererseits benachteilige ihn die Klausel auch deshalb unangemessen, weil er dem Direktionsrecht seiner neuen Arbeitgeberin unterworfen sei und es somit nicht in der Hand habe, der Verletzung der Mandantenschutzklausel auszuweichen. Die "20 % der Nettohonorare" der Klausel können sich dem Wortsinn nach nicht auf das aktuelle Angestelltengehalt des Beklagten bei seiner neuen Arbeitgeberin beziehen, sondern nehmen die Nettohonorare in Bezug, welche die aktuelle Arbeitgeberin von ihren Mandanten beanspruchen kann. Soweit diese Mandate nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Basis eines denkbaren hohen 6- oder gar 7-stelligen Gegenstandswertes abgerechnet werden, kann sich ohne Weiteres die Konstellation ergeben, dass der 20 %ige vom Beklagten eigentlich abzuführende Anteil dieses Nettohonorars die dem Beklagten von seiner jetzigen Arbeitgeberin gewährte monatliche Festvergütung übersteigt. Wegen der abstrakt-generellen Maßstäbe, nach denen die Inhaltskontrolle durchzuführen ist, komme es hier nicht darauf an, ob eine solche Konstellation in der Vergangenheit bereits eingetreten ist. Entscheidend sei, dass der Wortlaut der Vereinbarung  eine Konstellation erfasst, nach der der Rechtsanwalt mehr an die Rechtsanwaltsgesellschaft  abzuführen hätte, als er in dem entsprechenden Zeitraum bei seiner neuen Arbeitgeberin tatsächlich verdient.

Der Rechtsanwalt brauche schließlich der Rechtsanwaltsgesellschaft auch deshalb keine Auskunft erteilen, weil er durch sie gegen seine anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen würde. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, insbesondere die Identität des Mandanten, die Tatsache seiner Beratung, aber auch die Höhe der vereinbarten Vergütung.

Die Klage der Rechtsanwaltsgesellschaft war daher abzuweisen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 08.02.2013;  12 Sa 904/12)

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