Eine Beschäftigung aufgrund des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ ist kein rechtfertigender Grund für eine Befristung

Eine Beschäftigung aufgrund des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ ist kein rechtfertigender Grund für eine Befristung
22.04.2013472 Mal gelesen
Die Unsicherheit über die künftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt keine Befristung. Sie gehört zum Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Eine Arbeitsvermittlerin war seit dem 6. August 2009  bis zum 31. Juli 2010 bei einem Jobcenter mit der Bearbeitung von SGB-II-Fällen beschäftigt. Mit Änderungsvereinbarung vom 12. April 2010 wurde die Arbeitsvermittlerin sodann mit Befristung bis zum 31.Dezember 2010 weiterbeschäftigt. Am 27. Dezember 2010 schlossen die Parteien sodann den letzten Arbeitsvertrag, der eine Befristung der Beschäftigung der Arbeitsvermittlerin bis zum 31. Dezember 2011 vorsieht. Die (letzte)  Befristung wird auf den Grund gestützt, dass das Jobcenter mit insgesamt 50 Bürgerarbeitsplätzen und vorgelagerten 250 Aktivierungen am Bundesprogramm "Bürgerarbeit" beteiligt ist. Im Zeitraum 15. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 sei zusätzlich zum ursprünglichen Aufgabenspektrum des Jobcenters im Rahmen ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf abzudecken.

Das sogenannte "Bürgerarbeit" ist ein vom Bund mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördertes Programm. Es handelt sich um eine Beschäftigung bei Arbeitgebern, durch welche zusätzliche im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten erledigt werden. Die Förderung bestand darin, den Arbeitgebern, die Bürgerarbeitsplätze zur Verfügung stellen, Zuwendungen zur Tragung der Lohnkosten zukommen zu lassen. Zur Teilnahme an diesem Modell konnten sich Grundsicherungsstellen bewerben.

Auch das hier betroffene Jobcenter hatte sich hier beworben und eine Förderung bis zum 31. Dezember 2011 zugesagt bekommen.  Aus diesem Grunde war denn auch das letzte Arbeitsverhältnis zum Ablauf dieses Termins befristet. Die Arbeitsvermittlerin macht die Unwirksamkeit der Befristung vor dem Arbeitsgericht geltend.

Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht.

Ein Sachgrund zur Befristung bestehe nur dann, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Eine Befristung der Beschäftigung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setze voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Gemessen daran habe der Befristungsgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung bei der Beschäftigung der Arbeitsvermittlerin nicht vorgelegen. Das Jobcenter habe nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, dass bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages in tatsächlicher Hinsicht die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Arbeitsvermittlerin kein dauerhafter Bedarf mehr bestehen würde. Aus diesem Grunde war die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitsvermittlerin unzulässig.

Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitsvermittlerin besteht deshalb ohne Befristung fort.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  25.01.2013; 9 Sa 223/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 29.03.2012; 6 Ca 824/11)

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