Keine Arbeitszeugnisberichtigung, wenn diese erstmals nach mehr 32 Monaten verlangt wird

Keine Arbeitszeugnisberichtigung, wenn diese erstmals nach mehr 32 Monaten verlangt wird
18.04.2013333 Mal gelesen
Wird erstmals nach 32 Monaten die Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangt, so ist dieser Anspruch auf jeden Fall wegen Zeitablauf verwirkt, meint das Hessische Landesarbeitsgericht.

Ein Arbeitnehmer war vom 01. Juni 1997 bis zum 31. August 2008 bei seinem Arbeitgeber tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet.  Am letzten Arbeitstag erhielt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis. Das Zeugnis wurde auf der Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung erstellt, die der Arbeitnehmer selbst verfasst  und am 28. August 2008 seinem Vorgesetzten per E-Mail zugesandt hatte.

Am 6. Mai 2011 hat der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Berichtigung des Arbeitszeugnisses verlangt. Dieses Begehren lehnte der Arbeitgeber ab.

Der Arbeitnehmer hat daraufhin am 29. September 2011 Klage erhoben. Sein Antrag auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses wurde erstinstanzlich abgewiesen.

Auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht kam er mit seinem Begehren nicht durch:

Der  genannte Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch, durch welchen ordnungsgemäße Erfüllung gefordert wird. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber  nach dem 31. August 2008 durch keine Rüge deutlich gemacht, dass er das ihm erteilt Arbeitszeugnis nicht als Erfüllung seines Anspruchs auf Zeugniserteilung akzeptiert. Der Arbeitgeber durfte deshalb für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten davon ausgehen, dass er den Anspruch auf Zeugniserteilung erfüllt habe und der Arbeitnehmer befriedigt sei.

Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Vorgesetzte des Arbeitnehmers diesen heute noch ordnungsgemäß beurteilen könnte und ob der Arbeitnehmer das ihm schon erteilte  Arbeitszeugnis zwischenzeitlich für Bewerbungen benutzt hat. Der Anspruch, der vielleicht ursprünglich bestanden haben mag, ist jedenfalls durch Zeitablauf verwirkt.

Nach alledem war der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses zurückzuweisen.

 

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2013; 18 Sa 602/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2012; 20 Ca 7088/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.