Betriebsrat hat auch bei Beschäftigung eines Freiwilligendienstleistenden ein Mitbestimmungsrecht

Betriebsrat hat auch bei Beschäftigung eines Freiwilligendienstleistenden ein Mitbestimmungsrecht
17.04.2013346 Mal gelesen
Die Beschäftigung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, meint das Arbeitsgericht Ulm.

Der Arbeitgeber streitet sich mit dem bei ihm eingerichteten Betriebsrat über Fragen, die die "Einstellung" von Bundesfreiwilligendienstleistende betreffen. Der Arbeitgeber war früher Einsatzstelle für Zivildienstleistende. Nach Abschaffung des Zivildienstes aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht  hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Arbeitgeber als Einsatzstelle für Bundesfreiwilligendienstleistende anerkannt. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Bundesfreiwilligendienstleistenden wird durch eine Zuweisung desselben durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben begründet.

Der Arbeitgeber meint, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe in den Fällen, die die Bundesfreiwilligendienstleistenden beträfen, nicht, da hier keine "Einstellung", sondern eine Zuweisung durch das Bundesamt vorläge. Obschon er von einen nicht vorliegenden Mitbestimmungsrecht ausgeht, bittet er den Betriebsrat um Zustimmung zur "Einstellung" eines ihm zugewiesenen Dienstleistenden.

Der Betriebsrat meint, ihm stehe auch in den BFDG-Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu und verweigert seine Zustimmung zur "Einstellung"  des zugewiesenen Dienstleistenden.

Der Arbeitgeber beantragt daraufhin bei Gericht die Feststellung, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstleistenden habe, hilfsweise, die verweigerte Zustimmung zur Beschäftigung des zugewiesenen Dienstleistenden zu ersetzen.

Das Gericht weist den Hauptantrag des Arbeitgebers ab. Der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht. Für den Begriff der Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne komme es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, indem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löse die Eingliederung dieser Personen in dem Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Zivildienstleistenden schließe allein der Umstand, dass die Dienstleistenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das Mitbestimmungsrecht selbst dann nicht aus, wenn diese keine Arbeitnehmer seien. Für die Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstleistenden müsse dasselbe gelten.

Das Gericht gibt aber sodann dem Hilfsantrag statt und ersetzt die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung des Dienstleistenden.

       

( Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 18.07.2012; 2 BV 16/12)

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