Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen wahrheitswidrigem Vortrag vor dem Gericht

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen wahrheitswidrigem Vortrag  vor dem Gericht
17.04.2013446 Mal gelesen
Eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Anwalt anweist, falsch vorzutragen oder er Kenntnis davon hat, dass der Sachvortrag falsch ist und er diesen Sachvortrag bewusst nicht korrigiert, meint das Arbeitsgericht Kempten.

Bei einem Arbeitgeber war seit dem Jahr 2007 die Stelle des Leiters Forschung und Entwicklung vakant. Mitte 2010 begann die Personalsuche und dauerte circa ein Jahr an. Schließlich wurde ein Kandidat gefunden, den der Arbeitgeber einstellen wollte. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Arbeitgeber leitete daraufhin beim Arbeitsgericht Kempten ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Der Rechtsanwalt des Betriebsrates begründete die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des Bewerbers im wesentlich damit, dass dem Betriebsrat keine Bewerbungsunterlagen des Bewerbers vorgelegen hätten und die Betriebsratsanhörung daher unvollständig gewesen sei. Diese Aussage des Rechtsanwaltes vor Gericht entsprach nicht der Wahrheit. Es gab sodann noch einige weitere Verfahren, in denen immer der gleiche Rechtsanwalt des Betriebsrates vor Gericht, wenn nicht auf Anordnung, aber zumindest doch mit Wissen und Billigung des Betriebsratsvorsitzenden vor Gericht unwahr vorgetragen hat.

Der Arbeitgeber betreibt den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden. Er ist der Ansicht, der Betriebsratsvorsitzende sei aus dem Betriebsrat zu entfernen, da er sich mehrfach wahrheitswidrig geäußert habe oder wahrheitswidrig habe vortragen lassen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in der Zukunft der Fall sein werde. Er verdiene den Ausschluss aus dem Betriebsrat,

Der Arbeitgeber stellt daher vor Gericht den Antrag, den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat zu erklären.

Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender sprechen sich gegen den Ausschluss aus. Sie räumen ein, dass ein Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf die Vorbereitung, Erstellung und Freigabe von Schriftsätzen vorliege. Dies sei aber alles keine böse Absicht, sondern nur auf Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen. Der Betriebsratsvorsitzende verdiene nicht den Ausschluss.

Das Gericht weist den Antrag des Arbeitgebers, den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat zu erklären, zurück.

Die Pflichtverletzungen des Betriebsratsvorsitzenden seien erheblich, aber noch nicht grob. Nicht jede Pflichtverletzung reiche für den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat aus. Es müsse sich um eine grobe Verletzung handeln. Wenn der Betriebsratsvorsitzende die Verfahrensbevollmächtigten vorsätzlich angewiesen hätte, falsch vorzutragen oder er positive Kenntnis davon hatte, dass der Sachvortrag falsch war und er diesen Sachvortrag bewusst nicht korrigiert hat, um das Verfahren zum Vorteil des Betriebsrats zu beeinflussen, läge eine offensichtlich schwerwiegende grobe Pflichtverletzung vor. Jedoch konnte dem Betriebsratsvorsitzenden dieser Vorsatz nicht nachgewiesen werden.

Aus diesem Grunde musste der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen werden.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Kempten, Beschluss vom 21.08.2012;  2 BV 16/12)

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