Bei der Sozialauswahl für die Kündigungen ist die Berücksichtigung von Fehlzeiten allein in der Altersgruppe der 51- bis 60-jährigen grob fehlerhaft

Bei der Sozialauswahl für die Kündigungen ist die Berücksichtigung von Fehlzeiten allein in der Altersgruppe der 51- bis 60-jährigen grob fehlerhaft
17.04.2013383 Mal gelesen
Im Insolvenzverfahren können im Interessenausgleich bei der Sozialauswahl für die Kündigungen Fehlzeiten mit herangezogen werden. Die Berücksichtigung von Fehlzeiten allein in der Altersgruppe der 51- bis 60-jährigen ist altersdiskriminierend und grob fehlerhaft, meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Ein im Jahre 1955 geborener Betriebsschlosser arbeitet in einem Betrieb über dessen Vermögen am 1. März 2012 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden ist. Im April 2012 schlossen Betriebsrat und Unternehmen ein Interessenausgleich ab, der unter anderem die Kündigung von 27 der 101 Arbeitnehmer vorsah. Zur Auswahl der Arbeitnehmer, denen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen werden soll, wurde die Belegschaft  in fünf Altersgruppen eingeteilt. Zwecks Entscheidung, gegen welche Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen werden sollte, wurden verschiedene Auswahlkriterien für alle Altersgruppen aufgestellt. Lediglich das Merkmal "krankheitsbedingte Fehltage"  sollte ausschließlich für die Altersgruppe "51 bis 60"  Auswahlkriterium sein. Aufgrund der so gefundenen Kandidaten kam auch der 57-jährige Betriebsschlosser mit auf die Namensliste bekam die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.

Er erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehltagen lediglich in der Gruppe der 51 bis 60-jährigen und nicht in den jüngeren und der älteren Gruppe sei nicht gerechtfertigt.

Der Arbeitgeber meint hingegen, dass die Auswahl nach krankheitsbedingten Fehlzeiten ausschließlich in der Gruppe der 51 bis 60-jährigen zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich sei.

Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Dem Arbeitgeber war nicht verwehrt, die Fehlzeiten der Belegschaft für die Sozialauswahl mit heranzuziehen. Zur Personalstruktur gehören auch die unterschiedlichen hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Arbeitnehmer. Bei den zu berücksichtigenden Fehlzeiten muss es sich allerdings um solche Fehlzeiten handeln, die auch künftig zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall sei jedoch vor allem zu beanstanden, dass der Arbeitgeber die Auswahl nach Fehlzeiten ausschließlich in der Altersgruppe der 51- bis 60-Jährigen durchgeführt hat. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass bei Betrachtung der Fehlzeiten anderer Altersgruppen eine andere, abweichende Verteilung der Kündigungen hätte erfolgen müssen. Soweit in anderen Altersgruppen Arbeitnehmer mit erheblichen Fehlzeiten vorhanden wären, hätte dies berücksichtigt werden müssen. Eine Nichtberücksichtigung führt zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters.

Nach alledem ist die Kündigung des Betriebsschlosses sozialwidrig und damit nichtig.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 23.08.2012;  11 Ca 10335/12)

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