Die Einordung eines konkreten Arbeitsplatzes in ein betriebliches Vergütungssystem unterliegt dem Mitbestimmungsrecht

Die Einordung eines konkreten Arbeitsplatzes in ein betriebliches Vergütungssystem unterliegt dem Mitbestimmungsrecht
15.04.2013253 Mal gelesen
Bei der Einordung eines nach abstrakten Kriterien beschreibbaren Arbeitsplatzes in ein Vergütungssystem handelt es sich um eine Angelegenheit mit kollektivem Bezug, selbst wenn die Position im Betrieb nur mit einem Arbeitnehmer besetzt ist, meint das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Ein Unternehmen betreibt bundesweit Filmtheater. Beim Unternehmen gab es einen Eigentümerwechsel. Der bisherige Inhaber war tarifgebunden; der neue ist es nicht. Die Mehrzahl der Beschäftigten ist nach dem Vergütungssystem in die Vergütungsgruppen der Servicekräfte und der Filmvorführer eingruppiert. Neuerdings hat der Arbeitgeber zwei Stellen für Assistentinnen oder Assistenten der Theaterleitung vorgesehen. Von diesen beiden Stellen ist  nur eine besetzt. Zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber sind bislang zwar Entgeltgrundsätze für die Vergütung von Servicekräften oder Filmvorführer, jedoch nicht für die Assistenten der Theaterleitung vereinbart. Auf Betreiben des Betriebsrates wurde im Rahmen eines Vergleiches  eine Einigungsstelle eingesetzt, die über mögliche Entgeltgrundsätze für Assistenten der Theaterleitung verhandeln soll. Die Einigungsstelle konnte sich nicht darüber einigen, ob dem Betriebsrat hinsichtlich der Position des Assistenten der Theaterleitung überhaupt ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgeltgrundsätze zustehe. Sie fasste daher den Beschluss, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen, bis arbeitsgerichtlich geklärt sei, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beim Vergütungssystem hinsichtlich der Vergütungsgruppe der Theaterleitungsassistenten zustehe.

Der Betriebsrat meint, dass es sich bei der Vergütung der Assistenten um einen kollektiven Tatbestand handle, der  im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig sei. Auch wenn er nicht  bei der Gehaltshöhe der Theaterleitungsassistenten mitzubestimmen habe, so könne er mit dem Arbeitgeber doch die Festlegung des Wertunterschiedes im Vergütungssystem zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen vereinbaren.

Der Filmtheaterbetreiber meint, dass eine Erweiterung des bei ihm bestehenden Vergütungssystems um eine "Vergütungsgruppe Theaterleiter-Assistent" gar nicht stattgefunden habe. Es fehle an einem kollektiven Tatbestand, zumal die Assistenten AT-Angestellte seien, deren Lohnhöhe nicht mitbestimmungspflichtig sei.

Das Landesarbeitsgericht gibt dem Betriebsrat Recht. Die von ihm zur Mitbestimmung reklamierte Angelegenheit weist einen kollektiven Bezug auf und Vergütungsgrundsätze für die die Assistenten der Theaterleitung existieren bislang nicht. Die streitbefangene Mitbestimmungsmaterie werde nicht dadurch zur individuellen Einzelmaßnahme, dass der Arbeitgeber bislang die Vergütung individualisiert bestimmt hat. Entscheidend sei, dass das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsbegehren darauf abziele, abstrakt-generell für die Gruppe der Theaterleitungsassistenten eine angemessene Vergütungsstruktur zu entwickeln. Der  Betriebsrat habe in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht umfasse die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber. Entlohnungsgrundsätze sind abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung, also das Vergütungssystem.

Der Arbeitgeber könne im vorliegenden Verfahren auch nicht damit gehört werden, dass die Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte mitbestimmungsfrei seien. Dies entspräche zum einen nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zum anderen könne in einem Betrieb, wie dem vorliegenden, in dem ein Tarifvertrag nicht gelte, von "außertariflichen Angestellten" sowieso keine Rede sei.

Der Betriebsrat hat mithin hinsichtlich der Einordnung von Theaterleitungsassistenten in  das Vergütungssystem eines Kinos ein Mitbestimmungsrecht.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2012;  12 TaBV 67/12 Vorinstanz: Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2012; 3 BV 1/12)

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