Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat bei erheblichen Pflichtverstößen

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat bei erheblichen Pflichtverstößen
11.04.2013443 Mal gelesen
Ein Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ist gerechtfertigt, wenn auf einer Betriebsversammlung aus einem Bewerbungsschreiben zitiert wird, um den Bewerber dadurch herabzuwürdigen, meint das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Bei einem Bildungsträger, der auch Dienstleister in diversen Geschäftsfeldern der Agentur für Arbeit und der ARGEn ist, ist ein Betriebsrat gebildet. Der Betriebsratsvorsitzende war seit 16 Jahren Mitglied des Betriebsrats und seit Februar 2010 dessen Vorsitzender. Bei der Arbeitgeberin oder deren Rechtsvorgängerin war er 25 Jahre als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin war ebenfalls unter Förderung der Bundesagentur für Arbeit ein schwer vermittelbarer Arbeitnehmer mit einem 2-Jahres-Vertrag beschäftigt, der an einer Lese- und Rechtschreibschwäche litt. Der Betriebsratsvorsitzende hatte schon im April 2011 auf einer Betriebsversammlung rumerzählt, dass dieser Mitarbeiter schon zwei Herzinfarkte gehabt habe und im Übrigen ein Analphabet sei.

Im Jahre 2012 kam es zurückgehender Teilnehmerzahlen bei den Schulungen zu betriebsbedingten Kündigungen. Auf einer Betriebsversammlung Anfang 2012 zitierte der Betriebsratsvorsitzende aus der Bewerbungs-E-Mail eines weiteren Mitarbeiters, um denselben herabzuwürdigen. Dem Bildungsträger war dies Grund genug, den Betriebsratsvorsitzenden fristlos zu kündigen, was jedoch daran scheiterte, dass der Betriebsrat die Zustimmung verweigerte und das Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung auch nicht ersetzen wollte.

Nunmehr beantragt der Arbeitgeber, dass der Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen sei.

Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender lehnten dies Begehren ab. Der Betriebsratsvorsitzende hätte nichts unrechtes getan. Das Zitieren aus dem Bewerbungsschreiben sei abgesprochen gewesen. Dies sei nicht unrecht gewesen, denn das Zitat habe sich nicht auf einen konkreten Bewerber bezogen. Es sei alleine darum gegangen, aufzuzeigen, dass neue Mitarbeiter ohne entsprechende Qualifikation eingestellt werden, während alte gekündigt werden. Dies sei legitim.

Das Gericht sieht in dem Zitieren aus dem Bewerbungsschreiben eine schwere Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden, die seine Amtsenthebung rechtfertigt. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Der Betriebsratsvorsitzende habe das Bewerbungsschreiben des Mitarbeiters in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender erhalten. Er war nicht berechtigt, dieses Wissen öffentlich zu machen. Der Betriebsratsvorsitzende hat damit gegen seine Amtspflicht verstoßen. Ein Bewerber muss sich darauf verlassen können, dass seine Bewerbungsschreiben nicht wörtlich auf einer Betriebsversammlung durch den Betriebsrat vorgelesen werden.

Die Amtsenthebung des Betriebsratsvorsitzenden ist daher gerechtfertigt

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013; 12 TaBV 93/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Oberhausen, Beschluss vom 09.08.2012 - 2 BV 21/12)

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