Altersteilzeitvertrag darf nicht allein mit der Begründung künftig sinkender Lehrerzahlen verweigert werden

Altersteilzeitvertrag darf nicht allein mit der Begründung künftig sinkender Lehrerzahlen verweigert werden
10.04.2013535 Mal gelesen
Beruft sich ein Land darauf, dass bei Bewilligung von Altersteilzeit die Unterrichtsversorgung nicht sichergestellt sei, so darf es sich bei der Prognose nicht auf die künftig zur Verfügung stehende Lehrerstunden beschränken, meint das Arbeitsgericht Stendal.

Eine im Jahr 1956 geborene und seit dem Jahr 1991 im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt stehende Lehrerin, beantragt bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages unter Reduzierung ihrer Arbeitsleistung auf 50%.  Die Schulleitung der Schule, bei der die Lehrerin tätig ist, befürwortet das Vorhaben der Lehrerin. Die Unterrichtsversorgung sei an ihrer Schule jedenfalls gesichert. Das Land lehnte ihren Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dringenden dienstlichen Gründen ab. Die Unterrichtsversorgung sei im Land Sachsen-Anhalt nicht gewährleistet, würde es mit der Lehrerin einen Altersteilzeitvertrag abschließen; es käme allenfalls eine (befristete)  Teilzeitarbeit in Betracht, soweit die Lehrerin ihren Ehemann zu pflegen beabsichtigt. Da die Lehrerin keine befristete Teilzeitarbeit, sondern einen Altersteilzeitvertrag haben möchte, klagt sie vor dem Arbeitsgericht, dass das Land ihren Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages annehmen möge.

Das Arbeitsgericht Stendal gibt ihr Recht.  Das Land hat zur Begründung seiner Weigerung zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Lehrerin vorgetragen, dass an dem Schultyp, an dem die Lehrerin tätig ist, es wegen der Altersrente oder der wegen der Freistellungsphase der Altersteilzeit bis zum Jahre 2016  451 Unterrichtsstunden verloren gehen würden. Das Gericht vermisst indes  jeden Vortrag zu den bis dahinprognostizierten Schülerzahlen, ebenso sind die weiteren Planungen des Landes nicht berücksichtigt, jährlich 15-20 Neueinstellungen für den Schultyp, an dem die Lehrerin tätig ist, vorzunehmen.

Nach alledem ist die Weigerung des Landes, den Altersteilzeitvertrag abzuschließen, nicht ausreichend begründet, sodass es antragsgemäß zu verurteilen ist, den Antrag der Lehrerin, auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen.

(Quelle: Arbeitsgericht Stendal, Urteil vom 17.01.2013;  1 Ca 914/12)

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