Text einer Stellenanzeige reicht nicht unbedingt als Nachweis für eine Altersdiskriminierung

Text einer Stellenanzeige reicht nicht unbedingt als Nachweis für eine Altersdiskriminierung
08.04.2013309 Mal gelesen
Die Formulierung „…sind ein junges Team..“ in einer Stellenanzeige recht nicht aus, um als abgelehnter Bewerber einen Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung zu beanspruchen, meint das Landesarbeitsgericht München.

Ein Unternehmen, schrieb in einer Stellenanzeige: " wir sind ein junges dynamisches Team und ergänzen einander zu einer spannenden Herausforderung". Es suchte in dieser Anzeige den "Key Account Manager Nord".

 Ein Kandidat bewarb sich auf diese Position und bekam eine Absage. Auf sein Nachfragen, warum er die Absage erhalten habe, schrieb man ihm: "Das Team der S. GmbH ist ein junges hoch motiviertes Team, dass innerhalb der Onkologienetzwerke .sich... extrem gut in den Kunden .. hineinversetzen kann ."

Der Kandidat meint, dass er wegen seines Alters nicht in die engere Wahl genommen wurde und beansprucht daher Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung. Das ausschreibende Unternehmen lehnt dies ab. Weder sei ihr Team objektiv "jung", noch habe man in der Stellenanzeige einen "jungen Bewerber" gesucht. Von Altersdiskriminierung könne daher nicht die Rede sein.

Das Landesarbeitsgericht sieht keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine Altersdiskriminierung liege nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht habe in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 ausgeführt, dass, wenn in einer Stellenanzeige ein "junger" Bewerber gesucht wird, die Vermutung besteht, dass ein abgelehnter Bewerber wegen seines Alters benachteiligt worden ist, wenn eine deutlich jüngere Person eingestellt wird. Der vorliegende Fall unterscheide sich von diesem Sachverhalt aber schon dadurch, dass das ausschreibende Unternehmen gerade nicht einen "jungen" Bewerber gesucht hat. Es sei daher insbesondere auf die konkrete textliche Gestaltung der jeweiligen Stellenanzeige abzustellen, denn nur dadurch könne festgestellt werden, ob das Alter Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung des Ausschreibenden beeinflusst hat. Für das Gericht war nirgendwo eine  Formulierung oder ein Indiz zu erkennen, dass dem Alter eines potentiellen Bewerbers irgendeine Bedeutung zukommt ließ.

Nach alledem liegt keine Altersdiskriminierung vor.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.11.2012; 7 Sa 105/12)

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