Eine Kündigung nach vorangegangener unwirksamer Änderungskündigung ist ohne Änderung des zugrunde gelegten Lebenssachverhalts treuwidrig

Eine Kündigung nach vorangegangener unwirksamer Änderungskündigung ist ohne Änderung des zugrunde gelegten Lebenssachverhalts treuwidrig
08.04.2013459 Mal gelesen
Spricht ein Arbeitgeber, der mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung nicht durchgedrungen ist, dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Beendigungskündigung aus, kann diese treuwidrig und unwirksam sein, wenn sie auf einen unveränderten Sachverhalt gestützt wird, meint das Arbeitsgericht Trier

Eine Kirchenmusikerin wurde mit Schreiben vom 27.03.2012 mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.21012 betriebsbedingt gekündigt. Gleichzeitig bot man ihr zum  01.10.2012 die Weiterbeschäftigung unter Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden an. Die Musikerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 03.04.2012 unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Dieser wurde stattgegeben, da der Arbeitgeber einen Rückgang an Arbeitsbedarf nicht darlegen konnte.

Mit Schreiben vom 30.08.2012 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal ordentlich zum 31.12.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen "gesetzlichen oder nach der KAVO zulässigen Zeitpunkt".

Die Musikerin erhob auch diesmal Kündigungsschutzklage.

Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Musikerin ordentlich kündbar wäre und ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, denn die Kündigung ist allein schon deshalb unwirksam, weil sie treuwidrig ist.  Ist in einem Kündigungsrechtsstreit nämlich entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Bei der erneuten Kündigung der Musikerin sei ein neuer Lebenssachverhalt nicht ersichtlich. Die Kündigung der Musikerin ist also als unwirksam anzusehen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 23.01.2013;  4 Ca 1255/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.