Um einen Betriebsübergang im Sinne des Gesetzes annehmen zu können, ist regelmäßig die Übernahme der Busse notwendig

08.04.2013 324 Mal gelesen
Der Betrieb einer Buslinie ist nicht durch menschliche Arbeitskraft, sondern betriebsmittelgeprägt. Die Übernahme einer Buslinie ohne Übernahme der Busse begründet als solche daher noch keinen Betriebsübergang, meint das Hessische Landesarbeitsgericht.

Ein mittelhessisches Verkehrsunternehmen hat eine Ausschreibung für den Betrieb diverser Busverkehre gewonnen. Zuvor wurde der Busverkehr von einem anderen hessischen Verkehrsunternehmen betrieben, bei dem  der klagende Busfahrer beschäftigt war. Der klagende Busfahrer hat, wie einige seiner Kollegen, sein Arbeitsverhältnis mit diesem anderen Busunternehmen gegen Erhalt einer Abfindung gekündigt und mit dem mittelhessischen Verkehrsunternehmen einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er begehrt zum Zwecke der Berechnung der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit die Feststellung, dass durch die Übernahme der Buslinien ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Er begründet den Betriebsübergang damit, dass 98% der bei dem anderen Unternehmen beschäftigten Busfahrer übernommen worden seien. Die Tätigkeiten vor und nach dem Übergang seien identisch, Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ebenfalls gleich.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dennoch keinen Betriebsübergang erkennen können. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang setzte die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche bestehe aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, könne auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Bei Busunternehmen sei dies aber nicht der Fall. Ein Busunternehmen ist betriebsmittelgeprägt. Busverkehr kann nicht als Tätigkeit angesehen werden, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, in erster Linie natürlich Busse. Die Busse sind aber im vorliegenden Fall gerade nicht übernommen worden. Es liegt daher bei der Übernahme von Buslinien ohne Busse kein Betriebsübergang vor.

 

(Quelle:  Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013; 13 Sa 1029/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.2012; 8 Ca 8312/11)

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