Uneinsichtigem Schwerbehinderten kann selbst bei schwersten Pflichtverstößen nur erschwert die Kündigung ausgesprochen werden

Uneinsichtigem Schwerbehinderten kann selbst bei schwersten Pflichtverstößen nur erschwert die Kündigung ausgesprochen werden
04.04.2013289 Mal gelesen
Jemanden, der erhebliche Schwierigkeiten hätte, eine neue Arbeitsstelle zu finden und die Tragweite seines Verhaltens kaum überschauen kann, kann auch bei schwerwiegenden Pflichtverstößen nicht mit einer Kündigung bedacht werden, meint das Arbeitsgericht Braunschweig.

Ein zu 60% schwerbehinderter Automobilarbeiter, der seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftig ist, bekam im Mai 2009 eine Abmahnung, weil während der Arbeitszeit nur da stand und nichts tat, außer den Schichtleiter anzuschreien. Im August wurde wegen weiterer Pflichtverstöße des Arbeiters die fristlose Kündigung desselben vorbereitet. Die Vorbereitungen wurden jedoch zurückgestellt, da der Arbeiter sich wegen seines Verhaltens einer Therapie unterzog und der Arbeitgeber erst einmal den Therapieerfolg abwarten wollte. Der Arbeiter fiel indes trotz Therapie weiterhin mit Beleidigungen und Anfeindungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen im Werk auf. Unter anderem zeigte er einer Kollegin auf  dem Display seines Mobiltelefons die Fotografie eines Penis und bemerkte dazu: "Das ist meiner." Über eine andere Kollegin äußerte er sich: ". ist eine alte Fickschlampe." Zu Bediensteten des Werkschutzes sagte er ".ich haue euch vom Werkschutz gleich um und den M. werde ich am Montag mit einem Knüppel umhauen und aus dem Fenster werfen.."

Dies reichte dem Arbeitgeber. Der Arbeiter wurde mit Zustimmung des Betriebsrates und des Integrationsamtes die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Der Arbeiter erhob Kündigungsschutzklage und bekam vom Arbeitsgericht recht.

Das Gericht meint, dass hier zwar wiederholte und schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von völlig unangemessenen Verhaltensweisen, insbesondere Anfeindungen und Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen, vorliegen würden, die auch zu Störungen des Betriebsfriedens geführt haben und die grundsätzlich geeignet sind, auch eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Jedoch sei auch die persönliche Situation des Arbeiters zu betrachten, so die zu erwartenden Schwierigkeiten des Arbeiters überhaupt eine neue Beschäftigung zu finden, sowie die für ihn mit einer fristlosen Kündigung absehbar verbundenen sozialen Folgen. Auch habe das Gericht in der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Arbeiter die Tragweite und die Bedeutung seines Sozialverhaltens überhaupt nicht einschätzen könne. Dieser Umstand muss ihm zu Gute gehalten werden.

Die ordentliche Kündigung ist nichtig, weil dem Bescheid des Integrationsamtes nur entnommen werden kann, dass der außerordentlichen Kündigung zugestimmt wird. Das Gericht geht daher davon aus, dass der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung die Zustimmung versagt wurde.

Damit sind sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

 (Quelle: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 18.04.2012;   1 Ca 25/12)

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