Differenzlohn auch für den Leiharbeitnehmer, der eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel verstreichen lässt?

03.04.2013 333 Mal gelesen
Führt die Unwirksamkeit eines Manteltarifvertrages auch zur Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel, sodass mit Ablauf der Ausschlussfrist arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen? – Mit dieser Frage hat sich das Sächsische Landesarbeitsgericht beschäftigt.

Ein Leiharbeitnehmer war in der Zeit vom 10. Juni 2009 bis 31. Mai 2011 bei einem Arbeitnehmer-Verleiher zu einem Stundenlohn von zuerst 6,00 €, später 6,15 € beschäftigt. In der Zeit vom 10. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 war er an die G-GmbH als Maschinenarbeiter verliehen. Die Stammbelegschaft der G-GmbH erhielt einen Stundenlohn von 7,49 €. Im Arbeitsvertrag  mit dem Leiharbeitnehmer war vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. Anwendung fänden. Unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag war im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel vereinbart: Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien binnen einer Ausschlussfrist von "drei Monaten ab Fälligkeit" geltend zu machen.

Der Leiharbeitnehmer macht mit Schreiben vom 31. Mai 2011 bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher die Differenz zwischen den ihm gezahlten Lohn und dem Lohn der Stammarbeiter bei der G-GmbH für die Zeit zwischen dem 10. Juni 2009 und dem 31. Januar 2010 geltend. Zur Begründung trägt er vor, dass das Bundesarbeitsgericht der CGZP inzwischen die Tariffähigkeit abgesprochen habe und die mit ihr abgeschlossenen Tarifverträge somit rückwirkend nichtig seien. Sein Anspruch sei nicht aufgrund der Ausschlussklausel verfallen, denn sein Anspruch auf Zahlung des Differenzlohnes sei erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP vom 14. Dezember 2010, also im Februar 2011 fällig geworden. Die dreimonatige Ausschlussfrist habe also erst im Februar 2011 zu laufen angefangen.

Der Verleiher trägt vor, dass die CGZP vor Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirksame Tarifverträge abschließen konnte und abgeschlossen hat. Soweit überhaupt ein Anspruch des Leiharbeitnehmers bestünde, sei dieser aufgrund der Ausschlussfrist aber jedenfalls verfallen.

Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass die vom Leiharbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach entstanden waren, denn die fehlende Tariffähigkeit der CGZP wirke sich insoweit auch rückwirkend aus. Jedoch ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Zahlung des Differenzlohnes inzwischen verfallen. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist nicht nur als deklaratorische Verweisung auf die gleichlautende Formulierung im Manteltarifvertrag mit der Folge zu verstehen, dass aufgrund der Unwirksamkeit des MTV eine wirksame Ausschlussklausel nicht besteht. Vielmehr haben arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln grundsätzlich rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die konstitutive Bedeutung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart. Eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen, ist auch  wirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.

Nach alledem war die Klage des Leiharbeitnehmers auf Zahlung des Differenzlohnes abzuweisen.

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht,  Urteil vom 19.06.2012; 1 Sa 105/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 11.01.2012; 3 Ca 2112/11)

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