Ein Betriebsratsmitglied kann vom Betriebsrat die Überlassung eines Büroschlüssels verlangen

Ein Betriebsratsmitglied kann vom Betriebsrat die Überlassung eines Büroschlüssels  verlangen
03.04.2013639 Mal gelesen
Das Recht auf Einsichtnahme in die Betriebsratsunterlagen begründet für ein Mitglied den Anspruch auf Überlassung eines Büroschlüssels, wenn dies dem Betriebsrat möglich und zumutbar ist und sein Recht zur Einsichtnahme sonst nicht gesichert wäre, meint das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

In einem Unternehmen besteht ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern, von denen keiner freigestellt ist. Früher sind öfters Büroschlüssel verloren gegangen, sodass ein neu gewählter Betriebsrat beschloss, den Einbau eines neuen Türschlosses "mit mindestens 8 Schlüsseln" (BR-Mitglieder Reinigungskraft) zu veranlassen. Der Schlosser übergab nach dem Einbau  jedoch nur sechs Schlüssel: je einen für den Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und der Putzfrau; die restlichen beiden Schlüssel behielt der Vorsitzende als "Reserve" für sich.

Das Betriebsratsbüro befindet sich in einem Nebengebäude des Betriebes. Es ist außerhalb der Sitzungen und der Sprechstunden nicht besetzt und abgeschlossen. Das antragstellende Mitglied verlangte vom Betriebsrat einen Schlüssel für sich, damit er jederzeitigen Zugang zum Büro habe, um die Betriebsratsunterlagen einsehen zu können und nicht erst einen Schlüsselträger auf dem Werksgelände suchen muss. Der Rest-Betriebsrat lehnt dieses Begehren ab. Zur Zeiten des letzten Betriebsrates, als der Antragsteller Vorsitzender gewesen sei, seinen viele Schlüssel verloren gegangen, über deren Verbleib der Antragsteller keine Auskunft gegen könne oder wolle. Nur durch die aktuelle Umgangsweise sei die sichere Aufbewahrung der Schlüssel gewährleistet, damit sie nicht in die Hände unberechtigter Personen gelangten oder verloren gingen.

Da sich die Betriebsratsmitglieder nicht einigen konnten, beantragte das antragstellende Mitglied bei Gericht, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete den Betriebsrat dazu dem antragstellenden Mitglied einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Einzelfall werde der Anspruch des Antragstellers auf jederzeitige Einsicht in die Unterlagen nur durch die Überlassung eines Büroschlüssels  gewahrt. Der Antragsteller kann nur durch das Betreten des Büros sich Einsicht in die dort verwahrten Unterlagen verschaffen. Die Unterlagen  werden ausschließlich dort verwahrt. Es gibt insbesondere auch keine elektronische Zugangsweise, die einen Zugriff auf die Betriebsratsunterlagen gestatten würde. Das Büro ist auch nicht ständig geöffnet. Insbesondere ist es weder ständig von einem Betriebsratsmitglied oder einer Hilfskraft besetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat nunmehr feste Öffnungszeiten für das Betriebsratsbüro beschlossen hat. Nach alledem kann das Einsichtsrecht des Mitglieds nur gewahrt werden, wenn ihm ein Büroschlüssel zu Verfügung gestellt wird.

Aus diesem Grunde war der Betriebsrat zu verpflichten, dem antragstellenden Mitglied einen Schlüssel zu überlassen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2013;  13 TaBV 11/12

 Vorinstanz: Arbeitsgericht Mannheim vom 19.11.2012;  3 BV 7/12)

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