Zweifel an der Wirksamkeit des Tarifvertrages für die Zeitarbeit begründen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher

Zweifel an der Wirksamkeit des Tarifvertrages für die Zeitarbeit begründen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher
03.04.2013512 Mal gelesen
Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer ist gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des für den Verleiher geltenden Tarifvertrages bestehen, meint das Arbeitsgericht Stuttgart.

Ein Leiharbeitnehmer verlangt von dem Betrieb, in dem er tätig gewesen war, Auskunft über die Arbeitsbedingungen der bei ihm beschäftigten mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer. Diese Auskunft benötigt er, um von seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Lohn und den Lohn, den die Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten, einzufordern.

Der Entleiher lehnt die Erteilung der begehrten Auskunft ab. Für die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bestehe ein gültiger Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Dienstleister (AMP) und der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personal (CGZP). Ein gültiger Tarifvertrag schließt jedoch Ansprüche des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher auf Zahlung des Differenzlohnes aus. Aus diesem Grunde benötigt der Leiharbeitnehmer auch keine Auskunft über die in seinem Betrieb gezahlten Löhne. Er könne und wolle die Auskunft nicht erteilen, weil hierdurch seine Arbeitsbedingungen einen größeren Personenkreis, insbesondere auch Wettbewerbern und Kunden bekannt würden. Dass die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung die Tariffähigkeit der CGZP verneint hat, könne nicht dazu führen, dass nun in jedem möglichen älteren Fall die Wirksamkeit des Tarifvertrages angezweifelt wird.

Das Gericht gibt der Auskunftsklage statt. Ausgangspunkt der Entscheidung des Gerichts ist, dass das Bundesarbeitsgericht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt habe. Dieser Fakt binde alle Gerichte, soweit die Frage der Tariffähigkeit der CGZP bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spiele. Auf die Frage, ob auch die vor Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam werden, komme es jedoch nicht an, denn dem Leiharbeitnehmer steht lediglich in dem Fall kein Auskunftsanspruch gegen den Entleiher zu, wenn aufgrund eines Tarifvertrages feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer kein Anspruch gegen den Verleiher zustehe. Bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit der früher  abgeschlossenen Tarifverträge, hat der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Diese Zweifel sind in jedem Fall hier vorhanden. Aus diesem Grunde steht dem Leiharbeitnehmer der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2013;  11 Ca 654/11)

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