Worte wie „Betrüger“ oder „bescheißen“ sind bei Streiks nicht unzulässig

Worte wie „Betrüger“ oder „bescheißen“  sind bei Streiks nicht unzulässig
02.04.2013273 Mal gelesen
Tarifauseinandersetzungen unterscheiden sich von Vertragsverhandlungen im Individualarbeitsrecht; diesem Unterschied muss auch bei der Bewertung von herabsetzenden Äußerungen ausreichend Rechnung getragen werden, meint das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Ein Unternehmer der Ernährungsindustrie verlangt von einer Gewerkschaft, dass sie auf die Streikenden dahingehend einwirkt, dass bestimmte von Sprechchören getätigte Rufe unterlassen werden, so zum Beispiel: "L-Betrüger"; "A. heißt er, uns bescheißt er" ".ist ein Dieb". Diese Rufe wurden von Streikenden getätigt, ohne dass ein anwesender Gewerkschaftssekretär dagegen einschritt. Der Unternehmer verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Gewerkschaft und einigen Gewerkschaftssekretären die Unterlassung dieser Rufe durch die Streikenden.

Die Gewerkschaft und die Gewerkschaftssekretäre meinen, dass sie die falschen Beklagten seien und beantragen, dass die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werde.

Das Gericht lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Der Unternehmer könne nicht verlangen, dass Gewerkschaft und Gewerkschaftssekretäre es während des Streiks zu unterlassen haben, die Streikenden zu den beanstandeten Äußerungen aufzufordern, denn die in Rede stehenden Äußerungen würden im Ergebnis keine rechtswidrigen Streikmaßnahmen darstellen.

Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, seien die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen seien. Dabei sind an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Auch eine überzogene oder ungerechte  Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen hier im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen erfolgt sind, bei der zugespitzte Äußerungen verkehrsüblich seien. Äußerungen wie "Betrüger" oder "Dieb" seien nicht im Sinne des Strafrechts oder beleidigend gemeint, sondern sind nur als Unmutsbekundung über den Standpunkt der Gegenseite zu verstehen. In diesem Sinne sind es zulässige Arbeitskampfmaßnahmen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung war daher zurückzuweisen.

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2012;  3 Ga 44/12)

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