Ein Lokführer begehrt einen Zuschlag zur Arbeitszeit, hilfsweise, die Feststellung, dass er zur Arbeit in einer bestimmten Stadt nicht verpflichtet sei, weil er ein- bis zweimal im Monat an einem anderem Bahnhof seinen Dienst antreten müsse und dann einen längeren Anfahrtsweg habe. Für den Anfahrtsweg zu diesem Bahnhof müsse er 2, 5 Stunden Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt in Kauf nehmen. Dies sei eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten sei, was einer Versetzung gleich käme. Die zusätzliche Fahrtzeit zur Arbeit müsse als Arbeitszeit vergütet werden, oder er müsse von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung an dem weiter entfernten Bahnhof befreit werden. Dieser lange Anfahrtsweg sei sonst nicht zumutbar.
Das Gericht lehnt sein Begehren ab. Aus dem Tarifvertrag ergebe sich, dass die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Ort beginne und dass dieser Ort mit Zustimmung des Betriebsrates unterschiedlich festgelegt werden könne. Dem Lokführer ist auch zumutbar, ein- bis zweimal im Monat den Rucksack mit den Materialien mit nach Hause zu nehmen, um von dort aus ohne Zwischenstopp die Reise zum Bahnhof anzutreten. Entsprechendes gilt für seine Dienstkleidung, wenn der Lokführer den Wunsch hat, seine nicht besonders auffällige Dienstkleidung nicht schon auf dem Weg zur Arbeit zum Arbeitsort zu tragen. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Betriebsrat sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Personalüberhang bekannt sind und er deshalb bei der Zustimmung zu den Dienstplänen auch mit den Personalmaßnahmen hinsichtlich des Anfahrtweges des hier betroffenen Lokführers einverstanden ist.
Nach alledem ist der (ein- bis zweimal je Monat) verlängerte Anfahrtsweg des Lokführers nicht als weitere Arbeitszeit gesondert zu vergüten.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2013; 2 Sa 104/12)
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