Suspendierung eines Piloten, der den Copiloten nach dessen Angaben während des Fluges körperlich bedroht hat ist kein Mobbing des Piloten

Suspendierung eines Piloten, der den Copiloten nach dessen Angaben während des Fluges körperlich bedroht hat ist kein Mobbing des Piloten
28.03.2013270 Mal gelesen
Dokumentiert der Copilot einer Passagiermaschine in seinem flight report, dass ihm der Kapitän während des Fluges körperlich bedroht habe, zwingt dies die Gesellschaft zum Eingreifen; wird der Pilot bis zur Klärung suspendiert, ist dies kein Mobbing des Piloten, meint das Landesarbeitsgericht Köln.

Ein Flugkapitän verlangt von der Fluggesellschaft Schmerzensgeld wegen Mobbings. Hintergrund ist eine vorübergehende Suspendierung seiner Stellung als Kapitän aufgrund eines Vorfalles bei einem Flug am 25.9.2005 mit einer Passagiermaschine. Auf diesem Flug kam es zu einer Konfliktsituation, bei der der Kapitän seinem Copiloten wohl Prügel angedroht habe, wie dieser in seinem fight report dokumentiert habe. Flugkapitän und Fluggesellschaft bewerten den Vorgang jedoch unterschiedlich. Der Kapitän meint, die Sicherheit des Luftverkehrs sei zu keiner Zeit bedroht gewesen. Der Fluggesellschaft gehe es auch nicht um diese, vielmehr wolle sie ihn, der demnächst in Rente geht, bis dahin von der Fliegerei kaltstellen. Die ist Mobbing und hierfür verlange er ein Schmerzensgeld.

Die Fluggesellschaft verweigert dem Kapitän ein Schmerzensgeld und meint, dass Konflikte zwischen Kapitän und Copiloten sehr wohl Sicherheitsrelevanz hätten. Mängel in der Kommunikation führten oft zu Flugzeuganstürzen. Da der Kapitän sich weigere, an der Aufklärung des Vorfalls vom 25.9. mitzuwirken, gab es für sie keine andere Möglichkeit, als ihn bis zur Aufklärung des Vorfalles  nur noch in der Funktion eines Copiloten an der Seite von erfahrenen Flugkapitänen fliegen zu lassen. Der Kapitän mag sich in seiner Ehre gekränkt fühlen. Mit Mobbing habe dies alles überhaupt nichts zu tun. Man wolle am Kapitän kein Mobbing ausüben, sondern sei nur an der Sicherheit  des Luftverkehrs interessiert. Ihm stehe daher auch kein Schmerzensgeld zu.

Das Gericht sieht auch kein Mobbing, wofür dem Kapitän ein Schmerzensgeld zustehen könnte. Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbinghandlungen ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn seitens des Arbeitgebers eine systematische, zielgerichtete und vor allem schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsgüter des betroffenen Arbeitnehmers festgestellt werden kann. Dies ist indes hier nicht der Fall. Die Fluggesellschaft hatte einen objektiven Anlass, zur Wahrung der Flugsicherheit auf den vom Copiloten verfassten  flight report zu reagieren. Dieser belegt, dass es zwischen dem Kapitän und dem Copiloten während des Fluges zu massiven Kommunikationsstörungen gekommen war. Wenn die Fluggesellschaft mit der vorrübergehenden Suspendierung des Kapitäns vom Flugbetrieb so gehandelt hat, als müsse sie davon ausgehen, dass die im fligh report  geschilderten Vorfälle wahr sind, kann darin kein einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigendes Mobbing des Kapitäns gesehen werden, denn die Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der Wahrung der Flugsicherheit berufen. Mit Mobbing hat dies alles nichts zu tun.

Nach alledem steht dem Flugkapitän kein Schmerzensgeld wegen Mobbing zu.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2008;  7 Sa 1404/07)

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